Auskunftsrecht:
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht [entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 1634 Abs. 3 BGB].
Auf die des öfteren auch an uns gerichteten, sehr besorgten Fragen zur Namensänderung der Kinder nach einer Eheschließung des Ex-Partners (Einbenennung) hat das OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.6. 1999 -11UF 26/99 recht klare Antworten gegeben.
Zuletzt geändert:25 May 2023.