VÄTER FÜR KINDER e.V.

Auszug aus der Satzung vom 11.6.1995

§1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Väter für Kinder e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des dortigen Amtsgerichtes unter Nr. VR 12541 eingetragen. 
§2
Neutralität
Der Verein ist überkonfessionell und parteipolitisch neutral. Sein Verhältnis zu den gesellschaftlichen Gruppierungen ist ausschließlich von seinem Zweck, seinen Aufgaben und seinen Zielen bestimmt.
§3
Vereinszweck
(1) Der Verein steht fest auf dem Boden des Grundgesetzes und bekennt sich zu den rechtsstaatlichen Prinzipien. Er bekennt sich ferner zu den völkerrechtlichen Regeln und den menschenrechtlichen Normen, die durch Zustimmungsgesetze Bestandteile des innerstaatlichen Rechtes wurden. Dies gilt vor allem für diejenigen Rechtsnormen, die das Kind und seine Beziehung zu seinen Eltern, insbesondere zu seinem Vater schützen.
(2) Der Verein sorgt sich um Menschenwürde und Menschenrechte von Kindern; hier insbesondere darum, daß wo irgend möglich jedem Kind das Menschenbild vermittelt wird, welches dem Grundgesetz entspricht und zu dem Mutter und Vater gehören. Der Verein versteht unter elterlicher Verantwortung die Gesamtheit von Rechten und Pflichten beider Elternteile, die mit der Zeugung des Kindes beginnen und mit dem Tode enden.
(3) Ziel des Vereins ist es, das Wohl der Kinder ohne Unterscheidung nach Geburt durch Stärkung und Verbesserung der Kind-Eltern-Beziehung zu fördern. Sofern gesellschaftliche Entwicklungen kinder- und familienfeindliche Auswirkungen haben, will er diesen entgegenwirken.
(4) Der Verein dient der Allgemeinheit, in dem er sich folgenden Aufgaben und Zielen widmet:
a) Schaffung eines humanen, kindorientierten Familienrechtes, insbesondere grundsätzlich sorge- und umgangsrechtliche Gleichstellung aller Kinder ohne Ansehung der Geburt und Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als gesetzlichen Regelfall;
b) Stärkung des Problembewußtseins der kindlichen Bedürfnisse, hier insbesondere auch der ungestörten Kind-Vater-Beziehung;
c) Verbesserung des Interesses der - insbesondere auch nichtehelichen - Väter an der Schaffung und Aufrechterhaltung der Kind-Vater-Beziehung;
d) Hilfe und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern. Die Hilfe soll stets Hilfe zur Selbsthilfe sein;
e) Sammlung, Auswertung und Verbreitung rechts-, human- und sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse und Informationen, welche die Aufgaben des Vereins betreffen.
§5
Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Der Verein steht allen Bürgerinnen und Bürgern offen, die zur Übernahme von Elternpflichten bereit sind, sowie juristischen Personen, die aufgrund ihrer Satzung den Vereinszweck fördern. Auch Kinder können mit vollendetem 14. Lebensjahr Mitglied werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
(3) Mitglied ist, wer aufgrund eines schriftlichen Antrages vom Vorstand eine schriftliche Mitteilung über seine Mitgliedschaft erhalten hat.
(4) Mitglied kann nur werden, wer dem Verein eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag erteilt. Wird ein eingezogener Mitgliedsbeitrag von einem Mitglied zurückgeholt, wird das betreffende Mitglied einmal mit einem Formbrief angemahnt. Ist der fällige Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Absendung des Formbriefes eingetroffen, kann der Vorstand ohne weitere Mitteilung die Mitgliedschaft erlöschen lassen oder weitere rechtliche Schritte gegen den säumigen Zahler unternehmen. Der Austritt ist nur zum Schluß des Geschäftjahres möglich; die Austrittserklärung muß dem Vorstand schriftlich bis zum 31. Oktober zugegangen sein.
§6
Fördermitgliedschaft
Fördermitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben. Die Fördermitgliedschaft kann durch jährliche oder auch einmalige Förderbeiträge erworben werden.


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Grundsatzerklärung

Rolle von Vätern und Müttern.  Erklärung zur Vereinsarbeit

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