Die Europäische Konvention für
Menschenrechte
KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE
UND GRUNDFREIHEITEN IN DER FASSUNG DES PROTOKOLLS Nr. 11
Protokolle Nr. 1, 4, 6 und 7 (EMRK)
Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte in Straßburg. (EGMR)
VfK REZENSION: Sehr aktuell und
empfehlenswert: Cornelia Kopper-Reifenberg, Kindschaftsrechtsreform und
Schutz des Familienlebens nach Art.
8 EMRK. Zur Vereinbarkeit der
deutschen Reform des Kindschaftsrechts mit der
Europäischen Menschenrechtskonvention - eine
kritische Analyse. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden, 1.
Auflage 2001, ISBN 3-7890-7657-0, 651
Seiten, 99 Euro. Zugl.: Saarbrücken, Univ. Diss.,
2001.
noch vor der Reform:
Irene Fahrenhorst, Familienrecht und Europäische
Menschenrechtskonvention. Das Ehe-und
Familienrecht der Bundesrepublik Deutschland und seine
Vereinbarkeit mit der Europäischen Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten. 524 Seiten. Verlag
Ferdinand Schöningh, Paderborn
1994.
Einen sehr guten Einblick in die
Verfahrensweise des EGMR vermittelt der Aufsatz:
Christoph Brückner, Die
Überprüfung von Sorgerechtsentziehungen durch
den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte. Das Verfahren bei Einlegung einer
Individualbeschwerde und der Fall Kutzner- FuR 9/2002,
Seiten 385-392.
Daraus nur
ein Zitat: Des
weiteren bekräftigt der EGMR einen von ihm bereits
in einer früheren Entscheidung aufgestellten
Grundsatz von zentraler Bedeutung: Allein die Tatsache,
daß ein Kind in einem für seine Erziehung
günstigeren Umfeld untergebracht werden könne,
rechtfertige noch nicht, daß es der Betreuung seiner
biologischen Eltern gewaltsam entzogen werde." Es gelten
insofern besonders strenge Anforderungen an die
Angemessenheit der gewählten Mittel. Zu beachten
sei, daß jede staatliche Maßnahme primär
zum Ziel haben müsse, Eltern und Kinder zu vereinen
bzw. bestehende Bindungen zu fördern und zu
festigen. Nur in Extremfällen sei diese positive
staatliche Verpflichtung durch das Kindeswohl
begrenzt.
Es gibt in Deutschland unbestreitbar Tendenzen
sich von der europäischen Entwicklung im
Kindschaftsrecht abzukoppeln (nach Einschätzung
vieler Experten sogar als Träger der roten Laterne).
Unter der vorigen Bundesjustizministerin wurde wegen
Entscheidungen die deutsche Menschenrechtsverletzungen
feststellten zum Einspruch sogar der schon lange
emeritierte Verfassungsgerichtspräsident, Prof.
Benda, bemüht, wonach dem unserer Meinung nach
erlesenen Richterkollegium des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte im "fernen"
Strassburg die Kompetenz in Kindschaftssachen
abzusprechen sei etc. etc. (
,,Kindeswohl als örtliche Angelegenheit", wie
die TAZ titelte.): Prof. Benda,
,,Verkehrtes zum Verkehrsrecht. Anmerkungen zu den
EGMR-Urteilen Sommerfeld, Elsholz und Sahin gegen
Bundesrepublik Deutschland." Vgl. dazu unseren Bericht
über die ,,Die
Einsprüche der Bundesregierung gegen Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR)."
Bezeichnend, statt ein bloßes Kuriosum, mag
auch sein wie Kopper-Reifenberg
in ihrem Monograph feststellt (S. 29), dass die
Unterlagen (Bundesdrucksachen) zur Kindschaftsrechtreform
die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) an keiner Stelle
erwähnen. Das Vereinigte Königreich dagegen,
dem man ja oft ein eher gespaltenes Verhältnis zum
"Kontinent" nachsagt, erklärt schon in der
Präambel von Gesetzesentwürfen, wie dem zur
jüngsten Reform des Kindschaftsrechts (Adoption and Children Act 2002), dass die
Vereinbarkeit mit der EMRK sorgfältig geprüft wurde.
Angesichts der zunehmenden europäischen Integration wird
an einer Anpassung des deutschen Kindschaftsrechts und der
Rechtspraxis an europäische Standards auf Dauer aber kein
Weg vorbeiführen.
Das "Caroline Urteil" des
EGMR zum Presserecht (
CASE OF VON HANNOVER v. GERMANY) vom 24.6.
2004 und die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts im Fall
Görgülü
vom 14.10.2004 haben eine sehr umfangreiche Debatte zum Status
der EMRK und der Entscheidungen des EGMR in Deutschland ausgelöst.
Zum "Caroline Urteil" waren dies insbesondere Aüßerungen von
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, ,,dass das Urteil keine bindende Wirkung für deutsche Gerichte habe, da
sie in der Normenhierarchie
unter der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stünde, das in
der betreffenden Sache anders entschieden habe. Die deutschen Gerichte
müssten die Entscheidung zwar beachten, müssten ihr aber nicht folgen.
Aus diesem Grund habe die Bundesregierung entschieden, von der
Einlegung von Rechtsmitteln abzusehen, da es auch einem anderen Urteil
ebenso an bindender Wirkung fehlen würde. " (Spiegel, 1.9.2004:Bundesregierung will nicht gegen "Caroline-Urteil" vorgehen ). Das Bundesverfassungsgericht war vor der
Entscheidung gegen das "Caroline" Urteil des EGMR keine
Beschwerde einzulegen, angerufen worden. Laut Pressemitteilung Nr. 84/2004 vom 01. September 2004 des BVerfG sei eine solche Beschwerde nachvollziehbar,
aber ebenso sei es vertretbar zunächst die Auswirkungen des EGMR
Urteils abzuwarten. Vgl. dazu eine neue Entscheidung des BGH (Aktenzeichen: VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06)
in dem seine frühere Entscheidung zum Fall "Caroline" entsprechend der
EGMR Entscheidung dahingehend "relativiert" wurde, dass
Paparazzi-Fotos gedruckt werden dürfen, wenn sie inhaltlich von
allgemeinem Interesse sind - aber bloße Befriedigung von Neugier reiche
nicht. (SPIEGEL, 6.3.2007). Ein weiterers "Caroline" BGH Urteil (Az: VI ZR 67/08 u. 243/06 vom 1.
Juli 2008). erging am 1.7.2008, mit ähnlichem Ausgang, nachdem seine
frühere Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26.
Februar 2008 – 1 BvR 1602/07; 1 BvR 1606/07; 1 BvR 1626/07 – Pressemitteilung Nr. 35/2008 vom 18. März 2008) aufgehoben worden war. (vgl. auch z. B. Financial Times Deutschland, vom 1.7.2008). Das "Caroline" Urteil des EGMR hat sich also schließlich doch weitgehend durchgesetzt (Journalistik Journal, 28.9.2007).
16.11.2004: SPIEGEL ONLINE
(14. November
2004): EU-GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Kritik für Deutschland, Lob für die
Türkei
Der Präsident des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, Luzius Wildhaber,
hat die Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht
kritisiert. Die Tatsache, dass Entscheidungen des
europäischen Gerichtshofes häufig als nicht
bindend für deutsche Gerichte betrachtet
würden, zeuge von mangelndem europäischen
Verantwortungsbewusstsein.......
Vielleicht sollte jetzt einmal die Türkei
Menschenrechte in Deutschland einfordern, z. B. im Fall des
türkisch stämmigen Vaters Görgülü, und nicht
umgekehrt.
6.1.2006: Gerichtshof für
Menschenrechte droht unter Klageflut zu
ersticken
- Neuer Anlauf
zur Entlastung der weltweit einmaligen Instanz
Er ist die letzte Hoffnung
für gefolterte Kurden, tschetschenische Mütter auf
der Suche nach ihren verschollenen Söhnen, ums
Sorgerecht kämpfende Väter und
zahllose andere Opfer von Grundrechtsverletzungen - doch nun
droht der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte in Straßburg in der ständig
wachsenden Flut von Klagen zu ersticken. Mehr als 44.100
Beschwerden wurden allein im Jahr 2005 registriert, der Berg
der anhängigen Fälle ist damit auf über
82.100 angewachsen. Und bei dem derzeitigen Tempo
könnte er sich innerhalb der kommenden fünf Jahre
verdreifachen, warnen Experten des Europarats in einem
dieser Tage veröffentlichten
Bericht.........
Diese Meldung ist auch
für Deutschland sehr besorgniserregend, wo man meinte,
sich sogar von den Entscheidungen dieses erlesenen
europäischen Gerichtshofes weitgehend abkoppeln zu
können (Vgl. Fall Görgülü und das so
genannte Caroline Urteil, aber auch schon nach den Fällen Sahin, Sommerfeld und
Elsholz gegen Deutschland, laut Prof. Benda wenigstens, dem
ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes,
EuGRZ 29 Jg. Heft 1-4, 2002, Seite
1-3.). Es ist leider auch schon derzeit vielfach so,
dass man bei Sorge/Umgangsrecht Problemen, wo Zeit gerade
nicht alle Wunden heilt, sondern sie nicht selten bis zum
"point of no return" vertieft, den Betroffenen die die
Energie und auch finanziellen Mittel aufbringen den langen
Weg durch alle nationalen Instanzen und danach bis nach
Straßburg zu gehen in erster Linie dafür dankbar
sein muss, dass sie für andere vielleicht eine
Verbesserung der Rechtspraxis erreichen, obwohl für sie
selbst die Entscheidung viel zu spät kommt.
URTEILE
Aus den Webseiten des EGMR
können Pressemitteilungen über aktuelle
Entscheidungen sowie, aus einer umfangreichen Datenbank, die
Entscheidungen selbst abgerufen werden. (In den Sprachen
Englisch und Französisch). Dabei können eine
Reihe verschiedener Suchkriterien angegeben werden:
a.) Zu einem bestimmten Fall am einfachsten die Nummer der
Beschwerde (Application Nr.)
b) Alle relevanten Fälle können aber auch sehr
rasch durch Angabe des Artikel der EMRK (bei Kindschaftssachen
am wichtigsten: 8, Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens, 6, Recht auf ein faires Verfahren) und des
Staates gegen den sich die Beschwerde richtet (respondent)
gefunden werden. Auch die Eingabe von Stichwörtern ist
möglich.
c) Dadurch, dass fast immer auf frühere Entscheidungen
Bezug genommen wird, kann man auf Grund einer Entscheidung
meist weitere wichtige Entscheidungen des EGMR finden.
Das Urteil und weitere Dokumente stehen dann zumindest in einer
der beiden Sprachen zur Verfügung, als Webseite oder zum
Abruf als Word Dokument. Neuere Urteile werden zusätzlich
aufgelistet (recent decisions). Ein Teil der
Dokumente, Pressemitteilungen und Urteile des EGMR sind auch in
deutscher Übersetzung vorhanden.
Darunter ist auch
ein Fundstellenverzeichnis der
Urteile und Entscheidungen des EGMR in deutscher
Sprache, mit Angaben zu Veröffentlichungen in
Rechtszeitschriften etc.
Das Österreichische Institut für
Menschenrechte (gegr. 1987) in Salzburg ist
Nationaler Korrespondent des Europarats für
Österreich. Es unterhält ein sehr umfangreiches
Dokumentationsangebot. Der Newsletter Menschenrechte erscheint alle
2 Monate und enthält u.a. regelmäßig
Urteile des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in deutscher Übersetzung, die aus dem
Archiv (ab 1995) per Schnellsuche
abgerufen werden können. Der Inhalt des Aktuellen
Heft des Newsletters ist hier zu finden.
Auch das deutsche Bundesministerium der Justiz hat
Webseiten zu Menschenrechten und
insbesondere dem EGMR eingerichtet. Darunter
sind Kurzkommentare zu einigen weiteren,
ausgewählten Urteilen, Deutschland betreffend,
allerdings bisher, außer dem Urteil im Fall
Sürmeli vom 8.6.2006 und dem bekannten "Caroline
Urteil" vom 24.6.2004, nur zu solchen, bei denen die
Beschwerde vom EGMR zurückgewiesen wurde, vgl. aber
auch die Zusammenfassungen in den
Rechtsprechungsberichten 2004, 2005
(pdf Dateien).
21.04.2011: CASE OF KUPPINGER v. GERMANY (Application no. 41599/09). Urteil vom 21.04.2011.
Kurz nach der Geburt seines nichtehelichen Sohnes (Dez. 2003)
verweigerte die Mutter jeden Kontakt zu ihm. Ab Mai 2005 lief dann ein
Verfahren zum Umgang, mit wiederholter Anordung eines begleiteten
Umgangs der nur teilweise zustande kam, Anordnung von Gutachten, nach
Auffassung des Gerichthof jedoch zu späten Einsetzung eines
Verfahrenspflegers, Ablehnungen und Terminverschiebungen (auch durch
den Beschwerdeführer), so dass im Oktober 2010 das Verfahren noch immer
nicht abgeschlossen war. Der Gerichtshof erkannte auf Verletzung des
Art. 6 wegen überlanger Verfahrensdauer und des Art. 13 weil es dagegen
keinen Behelf gab. Er sprach ein Schmerzensgeld von 5,200 € und
3,745.73 € für Prozesskosten aus.
10.02.2011: AFFAIRE TSIKAKIS c. ALLEMAGNE (Requête no 1521/06). Urteil vom 10.02.2011.
Der Beschwerdeführer nahm 1993 die Beziehung zu einer Frau auf, die
zwar von ihrem Ehemann schon 3 Monate getrennt lebte aber auch bei der
Geburt des gemeinsames Kindes in 1995 noch nicht geschieden war. Das
nützte die Mutter dann aus um zu behaupten, ihr Ehemann sei der Vater
(was rein rechtlich gesehen ja auch zutreffen könnte) und damit nicht
nur einen Umgang sondern auch einen Vaterschaftstest ablehnte. Dennoch
konnte die Vaterschaft mit lt. Experten 99.99 %er Wahrscheinlickheit
festgegstellt festgestellt werden, woraus jedenfalls eine Forderung auf
Kindesunterhalt ab Juli 1999 folgte. Ein Umggangsrecht wurde bis zur
Einschulung des Kindes vom Gericht abgeleht. Erst dann sollte das Kind
erfahren, dass der neue Ehemann der Mutter nicht sein leiblicher Vater
ist. Im Beschwerdeverfahren empfahlen sowohl die psychologische
Sachverständige einen unmittelbaren begleiteten Umgang. Die Mutter
jedoch verzögerte und blockierte diesen Umgang, zeigte eine feindselige
Haltung gegen den Vater und beeinflusste das Kind gegen ihn, mit dem
"Erfolg", dass dann der inzwischen 8 jährige Sohn erklärte, seinen
Vater nicht sehen zu wollen. Ein neuer Sachverständiger erklärte dann,
dass der Vater (den auch das Gericht früher als sehr fürsorglich und
besonnen beschrieb) zwar keinerlei Gefahr für das Kind darstelle, aber
dennoch empfahl den Umgang auf 2-4 Lahre auszusetzen, bis auf eine
postalischen Kontakt. Außerdem empfahl er ein Zwangsgeld gegen die
Mutter, Ein im Gegensatz dazu wirksames Ordnungsgeld gibt es ja erst
seit der Reform im FamFG, ab 1.9.2009, der Vorschlag wurde
dementsprechen vom Gericht abgelehnt, auch der Antrag der Mutter auf
Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Beschlossen (Nov.
2003) wurde dagegen eine Aussetzung des Umgang bis einschließlich Juli
2005. Das Berufungsgericht befasste sich ausführlich mit der
schwierigen psychologischen Situation des Kindes durch das
Fehlverhalten der Mutter, das möglicherweise, aber jetzt noch nicht,
den Entzug des Aufenthaltbestimmungsrechts oder Geldstrafen
rechtfertigen könne (Nov. 2003). Das Bundesverfassungsgericht äußerte
sich zwar zu der Beschwerde, hat ihr aber nicht abgeholfen, Beschluss 1
BvR 180/04 vom 28.7.2005. Der Gerichtshof befand, dass die
überlange Verfahrensdauer, vor allem beim OLG den Art. 6 der EMRK
verletzt. Er befand auch, dass das Gericht trotz klarer Erkenntnis der
Obstruktion durch die Mutter und ihrer negativen Beieinflussung des
Kindes dagegen nicht ausreichend etwas unternommen hat und damit auch
Artikel 8 der EMRK verletzt wurde. Schmerzensgeld 7000€, Sachkosten
3100€.
vgl. dazu auch: Jahrelanger Streit um Besuchsrecht. Vater erhält Schmerzensgeld.
20.01.2011 CASES OF KUHLEN-RAFSANDJANI v. GERMANY (Applications nos. 21980/06, 26944/07 and 36948/08) Urteil vom 20.01.2011.
Wieder die übliche Geschichte: Behinderung des Umgangs,
Verzögerungstaktik und schleppende Verfahren (ab Aug. 1998), damit
genügend Zeit für die Mutter und nach Angabe des Vaters auch die
mütterlichen Großeltern die beiden Kinder (geb. 1992, 1996) massiv
gegen ihn zu beeinflussen, bis sie selbst etwa ab 2003 den Umgang
ablehnten und statt gemeinsamer Sorge der Mutter wegen des Konfliktes
zwischen den Eltern und nach dem "Kontinuitätsprinzip" schon vorher die
gewünschte Alleinsorge übertragen worden war, mit dem Jugendamt als
Aufenthaltsbestimmungspfleger entsprechend seiner eigenen Empfehlung.
Auch die Einsetzung eines Verfahrenspflegers und Anordnung von
Gutachten brachte nichts. Der Gerichtshof erkannte auf eine Verletzung
des Art. 6 wegen überlanger Verfahrensdauer und des Art. 13 weil es
dagegen keinen Behelf gab und sprach ein Schmerzensgeld von 10.000 €
aus.
21.12.2010: CASE OF ANAYO v. GERMANY (Application no. 20578/07).
Pressemitteilung (Englisch, pdf Datei).
,,In
denying
biological father access rights, German courts failed to
consider children’s best interest"(Durch
Versagen eines Umgangsrechtes für einen biologischen Vater
haben
es deutsche Gerichte verabsäumt das Kindeswohl zu
berücksichtigen). Verletzung des Artikels 8 (Recht auf
Respektierung des
Privat- und
Familienlebens).
Die Kinder (Zwillinge, geb. Dez, 2005) entstammen
einer außerehelichen
Beziehung mit dem Kläger, einem nigerianischen Staatsbürger,
der
bis jetzt keinen Kontakt mit ihnen hatte, weil dies die Mutter
und der
(wegen der Geburt innerhalb einer bestehenden Ehe) rechtliche
Vater ablehnen.
Die
Entscheidung bedeutet eine Stärkung des Umgangsrechtes
biologischer
Väter und dem Recht eines Kindes seine Abstammung zu kennen.
Sie ist von
besonderer Bedeutung auch deshalb, weil eine Trennung der
Eltern
häufig kurz vor oder nach der Geburt eines Kindes erfolgt, so
dass keine
soziale Bindung zwischen Vater und Kind entstehen
konnte.
vgl. dazu auch: Gericht stärkt Rechte von Vätern.
07.12.2010: Reinhard SUDE against Germany (Application no. 38102/04)
Entscheidung vom 07.12.2010. Der nichteheliche Vater, der das
behinderte Kind überwiegend betreut hatte, bis die Mutter wegzog und
das Kind bei ihren Eltern unterbrachte begehrte 2003 das Sorgerecht auf
ihn zu übertragen, damit das Kind wieder in seine fühere Normalschule
integriert werden könnte, statt iner Schule für Behinderte. Diese
Begehren wurde jedoch unter Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage,
nach der ohne Zustimmung der Mutter ihr die Alleinsorge zukommt,
abgelehnt. Der Vertreter Deutschlands
schlug eine einseitige Erklärung Deutschlands mit Bezug auf den Fall
Zaunegger gegen Deutschland (2009) und eine Schmerzensgeldzahlung von
8,000€ gegen Streichung von der Liste des EGMR vor, was der
Beschwerdeführer jedoch ablehnte. Der Gerichtshof strich den Fall
dennoch dann von seiner Liste.
08.07.2010: AFFAIRE DÖRING c.
ALLEMAGNE
(Requête no 40014/05) Urteil vom 8.7.2010 wegen
Verletzung des Artikels 6 §1 (bzgl. Verfahrensdauer zu Umgang
seit 2002, Kind geb. 1995, nichtehelich, Missbrauchsvorwurf)
24.06.2010: CASE OF AFFLERBACH
v. GERMANY (Application no. 39444/08) Urteil vom 24.06.2010.
Die nicht verheirateten Eltern trennten sich im Juni 1998. Im August
1999 kam es zu einer Umgangsregelung vor dem Familiengericht mit
wöchentlichen Umgang zu der im Juli 1997geborene Tochter. Jedoch
bereits im November 1999 verzog die Mutter mit dem Kind von Bad
Berleburg nach Stralsund (647 km !), ohne den Vater zu verständigen
(das ist ja anders als etwa in Frankreich,
wo das unter Strafe steht, in Deutschland ohne weiteres möglich, sogar
mit "Heimvorteil" bei der Gerichtszuständigkeit, und oft effektiver
Umgangsverhinderung, weil der Umgangberechtigte auch in diesem Fall
sämtliche Kosten zu übernehmen hat). Seither hat die Mutter jeden
Kontakt abgelehnt. Es folgten u.a. Vorwürfe eines sexuellen
Kindesmissbrauchs, die sich von den psychologischen Sachverständigen
nicht bestätigen ließen. Im Februar 2001 wurde vom Familiengericht ein
monatlicher begleiteter Umgang angeordnet. Es folgte die Beschwerde der
Mutter, die dann auch eine erneute Begutachtung und einen Kontakt mit
dem Verfahrenspfleger ablehnte. Schießlich wurde Ende Januar 2004 die
"Zauberformel" der Aussetzung des Umgangs auf 3 Jahre angewandt. Das
Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung auf, weil das OLG
Rostok das Kindeswohl und die elterlichen Rechte des Vaters nicht
hinreichend berücksichtigt hat (9.6.2004). Es folgte eine zweite
"Runde" mit der gleichen Verweigerung jeder Kooperation, Ablehnung von
Sachverständigen und weiteren Umzügen seitens der Mutter. Ende Nov.
2009 schließlich das Endurteil, das dem Vater lediglich das Recht
einräumte einmal monatlich einen Brief oder Fotos an die Tochter durch
einen vom Verfahrenspfleger bestimmten Vermittler überbringen zu lassen.
Der Gerichtshof wies wie so oft schon wieder darauf hin, dass
eine zu lange Verfahrendauer in solchen Fällen zu einer immer weiteren
Entfremdung und so faktisch den Ausgang des Verfahrens bestimme. Der
Gerichtshof befand daher dass Art. 6 wegen zu langer Verfahrensdauer (über 10 Jahre!)
und auch Art. 13 wegen des Fehlen einer effektiven Abhilfe dagegen
durch die Bundesrepublik verletzt worden waren. Es wurden 2.933,83 €
für Prozesskosten und 7000 € Schmerzensgeld zugesprochen.
Die 2 obigen Fälle zeigen wieder einmal wie
einfach es hier ist das Umgangsrecht
beliebig lange zu sabotieren und das ohne ernsthafte
Konsequenzen befürchten zu müssen. Im Gegenteil, die
Eskalation und
Verfahrensdauer
arbeiten für den sabotierenden Elternteil, weil es dadurch,
wie auch der
Gerichtshof immer wieder betont, zu einer fortschreitenden,
oft
nicht wieder gut zu machenden Entfremdung des Kindes vom
ausgegrenztenElternteil kommt. Deutsche Gerichte helfen dabei
leider
immer noch
häufig mit, nicht nur durch überlange Verfahrensdauer, sondern
auch indem sie den Umgang aussetzen ("Kind muss zur Ruhe
kommen"),
obwohl
erwiesen ist, dass dadurch die Entfremdung nur zementiert wird
(vgl. Umgangsausschluß im Sinne des
Kindeswohls?;
Karle & Klosinski, ZfJ 9/2000: Ausschluss
des
Umgangs — und was dann?).
Besonders wirksam und faktisch risikolos erweist sich immer
noch der Vorwurf eines sexuellen
Kindesmissbrauchs,
besonders dann, wenn dazu noch die Teilnahme an der meist dann
angeordneten psychologischen
Begutachtung verweigert wird (und auch der dann meist
angeordnete begleitete Umgang ebenfalls boykottiert wird). Das
funktioniert sogar,
wie Fall Döring zeigt, in den seltenen Fällen wo es zu
staatsanwaltlichen
Ermittlungen
kommt (obwohl man eigentlich das beim Vorwurf eines von Staats
wegen auch ohne Antrag zu verfolgenden Offizialdelikts
immer erwarten möchte) und diese, wie meist, relativ rasch
eingestellt werden. Mit dem Vorwurf (und dem immer noch
fehlenden
Gutachten)
begründete das Gericht dessen ungeachtet weiterhin, dass
keine endgültige Entscheidung zum Umgang erfolgte. Und wenn
der
Beschwerdeführer dann, wie in diesem Falle auch, die
Untätigkeit
des Gerichts anmahnt, wird das Verfahren erst recht weiter
verzögert. Von
den Möglichkeiten eine Befolgung von Gerichtsbeschlüssen zu
erzwingen wird hier, im Vergleich zu den USA etwa (Verfahren
wegen "contempt of court"=Missachtung des Gerichts) kaum
Gebrauch
gemacht. Im
Fall Döring versuchte das Familiengericht aber immerhin die
Mitwirkung an der
Begutachtung durch Androhung einer Geldstrafe von 2000 € zu
"fördern", was aber vom Beschwerdegericht sofort aufgehoben
wurde.
Im Fall Afflerbach wurde sogar notfalls der Einsatz von
Gerichtsvollziehern
bewilligt, um den Kontakt zwischen Ergänzungspfleger und
Kind herzustellen und die Begutachtung zu ermöglichen,
ebenfalls
erfolgslos.
3.12.2009: Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in Strasbourg:
Pressemitteilung
des
Kanzlers
Kammerurteil
Zaunegger
gegen
Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)
AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER
SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES
Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung
mit
Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der
Europäischen Menschenrechtskonvention
Das Urteil ist mit einer einsamen Gegenstimme ergangen - der des
deutschen (ad hoc) Richters Bertram Schmitt - und widerspricht
auch ganz klar der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im
Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Der
Gerichtshof weist in einem Vergleich europäischer Rechtssysteme
darauf hin, dass die Mehrheit der Staaten die Beteiligung
nichtehelicher
Väter an der elterlichen Sorge vorsieht, entweder
unabhängig vom Willen der Mutter oder wenigstens auf Grund
einer gerichtlichen Entscheidung nach Prüfung des Kindeswohls,
wogegen
nach
noch geltendem deutschen Recht nichteheliche Mütter ein
absolutes Vetorecht besitzen, d. h. für eine Ablehnung auch
keinerlei
Gründe
angeben müssen. Wir hatten in unserer schriftlichen und mündlichen Stellungnahmevor
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes schon damals auf
die nach sorgfältigen und sehr ausführlich dokumentierten
Erwägungen erfolgten Reformen in Frankreich und Großbritannien
hingewiesen, wobei
in Großbritannien ausschlaggebend war, dass sich auch eine Regelung,
die
über die deutschen Gesetzeslage hinaus auch die Möglichkeit einer
gerichtlichen Ersetzung der mütterlichen Zustimmung vorsah, sich
nicht bewährt hatte. Eine eigene "Erforschung" der Situation, die
erst
vor
kurzem gemäß dem damaligen Auftrag des Bundesverfassungsgerichts
endlich
in Gang gekommen ist, hätte sich also wenigstens unser Meinung
nach schon damals erübrigt. Seither sind noch eine Reihe von
Staaten dazugekommen, die gemeinsame Sorge auch bei nichtehelichen
Eltern als
Regelfall vorsehen (wobei ein Ausschluss wegen
Kindeswohlgefährung selbstverständlich jederzeit möglich ist), was
uns
wenigstens hoffen
läßt, dass sich ihnen Deutschland bald anschließt.
Wie schnell das geht wird allerdings vermutlich weiter
vom
öffentlichen Druck, auch durch die Medien, und davon, dass
möglichst viele betroffene Väter unter Berufung auf dieses Urteil
jetzt
ebenfalls
ihr Menschenrecht einklagen, abhängen. Zu beachten ist auch, dass
gemäß Artikel 43 der Konvention jede Partei (also hier wohl ev. die
Bundesregierung) innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines
Urteils
der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an
die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen kann. In diesem
Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine
schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention
oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von
allgemeiner
Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer
durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird,
lehnt der
Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig
wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der
Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die
Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die
Große
Kammer
nicht beantragen werden.
Aus der Presserklärung:
Der
Gerichtshof
stellte
fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des
Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts
ohne
weitere
Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden,
anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete
Väter.
Um zu
prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von
Artikel14
handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf
dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf
den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll
gewährleisten,
dass
das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als
gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den
Eltern
über
Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden.
Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck
verfolgt.
Weiterhin
nahm
der
Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben
kann,dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der
elterlichen
Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation
zwischen
den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen
ließen
sich
auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der
Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.
Der
Gerichtshof
teilte
die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass
ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter
grundsätzlich dem
Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der
elterlichenSorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken,
allerdings sieht das
deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der
Sorgerechtsregelung
inTrennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind,
oder
waren,
oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der
Gerichtshof sah
keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden
Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen
sollte.
Folglich
war
der
generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des
alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten
Zweck,
nämlich
den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht
verhältnismäßig.
Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer
Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14
inVerbindung
mit Artikel 8 vorlag.
Richter
Schmitt
äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.
Der
Gerichtshof
vertrat
außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung
der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den
erlittenen
immateriellen Schaden darstellt.
***
Das
Urteil
liegt
nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der
Kanzle ierstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die
Urteile des
Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).
9.4.2009: CASE OF HUB v. GERMANY (Application no. 1182/05) Urteil vom 9.April 2009.
Leider der übliche Fall. Der Wohnelternteil (hier Mutter)
be(ver)hindert den Umgang, auch einen begleiteten Umgang, alle
Vermittlungsversuche scheitern, ein Umgangspfleger bleibt völlig
inaktiv, ja kann später nicht einmal kontaktiert werden. Die
Verfahren ziehen sich über fast sechs Jahre hin. In deren Verlauf
erklärt der zu Beginn der Verfahren 8 jährige Sohn (geb.
1990) was eigentlich niemanden besonders überraschen sollte,
zunächst, dass er seinen Vater nur gelegentlich (und begleitet)
sehen wolle, und zwei Jahre später, dass sein Vater für ihn nicht
mehr existiere. Schließlich der Weisheit letzter Schluss durch den
Sachverständigen, dann durch Familengericht und OLG bestätigt: Umgangsauschluss auf 2 Jahre. Das Bundesverfasungsgericht nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an (Juli 2004).
Der Gerichtshof äußert sich leider nicht zum "Wundermittel"
Umgangsauschluss, betont aber wieder sehr deutlich, wie wichtig rasches
Handeln gerade in Umgangsverfahren ist, weil sonst die Aussichten auf
eine Wiederanäherung erheblich verringert und schließlich ganz zerstört
würden. Ein langes Verfahren nehme so praktisch die Entscheidung schon
voraus. Der Gerichtshof erkennt auf eine Verletzung des Artikel 6
§1 (überlange Verfahrensdauer), ohne dann auf die damit im Zusammenhang
stehende Beschwerde nach Artilel 8 einzugehen, und spricht eine
Entschädigung aus.
4.12.2008: CASE OF ADAM v. GERMANY (Application no. 44036/02) Urteil vom 4.12.2008. Vater
und väterliche Großeltern, die das Kind in den ersten 3 Jahren
überwiegend betreut hatten, beantragten nach der Trennung der
Eltern jeweils Umgang. Das Verfahren des Vaters dauerte 4 Jahre 3
Monate, das der Großeltern 6 Jahre 9 Monate. Deshalb erfolgte eine
Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in beiden Verfahren, gem.
Art. 6 I EMRK.
Im recht komplizierten Fall GLESMANN v. GERMANY (Application no. 25706/03)
zu Fremdunterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie wurde die
Beschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer zwar zugelassen aber dann
mit 4:3 Mehrheit abgelehnt. Urteil vom 10.1.2008, rechtskräftig
7.7.2008. Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor die Beschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen, und das ohne Begründung, wie der EGMR
hervorhebt.
Auch im Verfahren AFFAIRE SKUGOR c. ALLEMAGNE (Requête no 76680/01)
hatte der Gerichtshof in seinem Urteil 10.5.2007 (rechtkräftig
24.9.2007) die Wichtigkeit eines beschleunigten Verfahrens zum Umgang
betont und eine Verletzung des Art. 6 I festgestellt.
Die EGMR Entscheidung im Sürmeli gegen
Deutschland (Application
no. 75529/01) vom 8.6.2006, wonach ein effektiver Rechtsbehelf gegen
eine überlange Verfahrensdauer zu schaffen ist, wurde von Deutschland
bisher allerdings noch nicht umgesetzt.
10.6.2008: Weitere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend Deutschland.
Wir haben schon bei unserer Aktualisierung vom 30.5.2008 auf einen Fall [AFFAIRE LÜCK c. ALLEMAGNE (Requête no 58364/00) vom 15.5.2008.]
hingewiesen, bei dem nach Anerkennung einer Verletzung der
Menschenrechtskonvention und dem Angebot eines Schadenersatzes durch
die Bundesregierung das Verfahren aus der Liste der Verfahren vor dem
Gerichtshof gestrichen wurde. Dieses Muster hat jetzt offenbar System,
wobei anders als in diesem Falle einer einseitigen Erklärung und
Streichung nach Artikel 37 §1 der Menschenrechtskonvention,
selbstverständlich auch eine gütliche Einigung nach Artikel 39 die
Grundlage für diese Streichung bieten kann. Eine solche
Streichung reduziert die hohe Überlastung dieses Gerichtshofes etwas,
hat jedoch auch den unübersehbaren Effekt, dass die Klage dann im
Vergleich zu einer Verurteilung praktisch keinerlei Beachtung findet,
ja sogar um einiges schwerer selbst mit einer gezielten Suche
aufzufinden ist. Die Öffentlichkeit erfährt dann leider auch nicht,
worin und mit welcher Begründung das erlesene internationale
Richtergremium des EGMR eine Verletzung der Menschenrechte gesehen
hätte, oder auch nicht, was natürlich ganz besonders für zukünftige
Beschwerdeführer für Präzedenzfälle von größtem Interesse wäre. Rein
menschlich gesehen haben wir selbstverständlich uneingeschränktes
Verständnis für Kläger, die nicht selten nach einem sogar einen
Jahrzehnt langen, sehr ermüdenden und kostspieligen Kampf endlich ein
Ende sehen wollen, besonders dann, wenn davon der Umgang mit einem Kind
betroffen war, bei dem die verlorene gemeinsame Zeit ohnehin nie mehr
nachgeholt werden kann, und deshalb ein solches Angebot annehmen,
selbst dann, wenn es mit keinerlei Eingeständnis einer
Menschenrechtsverletzung verbunden ist.
Ein solcher besonders extremer und tragischer Fall (aber
keineswegs der einzige dieser Art, vgl. unsere Urteilssammlung) einer
beharrlichen Umgangsvereitelung über mehr als ein Jahrzehnt und dem
kompletten Versagen der deutschen Institutionen das Umgangsrecht des
stets ausdrücklich als uneingeschränkt erziehungsfähig erklärten
(amerikanischen)Vaters und der beiden Kinder (Zwillinge) durchzusetzen,
ist der Fall Glenn GEBHARD against Germany (Application no. 13415/06 ),
den viele unserer Leser sicher bereits aus den zahlreichen
Entscheidungen deutscher Gerichte (1995-2007!!, größtenteils auch auf
unseren Webseiten, obwohl z. T. noch anonymisiert), die diese
Umgangsvereitelung zwar teilweise sogar in klassisch deutlicher Weise
beschreiben, aber leider nicht zu unterbinden vermögen, kennen, manche
sicher auch aus persönlichen Kontakten. Die Bundesregierung erklärte
sich am 1.4. 2008 ex gratia (freiwillig) zu einer steuerfreien Zahlung
von 25,000€ im Sinne einer gütlichen Einigung bereit, ohne jedes
explizites Eingeständnis einer Menschenrechtsverletzung. Dieses Angebot
wurde angenommen und damit der Fall aus der Liste des EGMR gestrichen.
Eine sehr kurze Darstellung des Sachverhaltes (ohne jede sonst übliche
Bewertung durch den EGMR) mit einer Liste der einzelnen nationalen
Verfahren findet sich in der Entscheidung vom 13.5.2008 zur Streichung
von der Liste.
Nicht mehr aufgeführt in dieser langen Liste ist die Entscheidung des
AG Frankfurt / Main (Abt. Höchst) vom 4. 4.2007- 402 F 22260/06 SO mit
der die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater durch das OLG
Frankfurt (Beschluss vom 11.5.2005) aufgehoben wird und die alleinige
elterliche Sorge für die nun fast 15 Jahre alten Zwillinge wieder der
Mutter übertragen wird, nicht etwa, weil sich an der Einschätzung
bzgl. Erziehungsfähigkeit etwas geändert hätte, sondern ,,damit
zunächst einmal Ruhe einkehrt, und der Ast. sich an seine Ankündigung
hält, seinen Kindern nur zu schreiben". Außerdem könne der Wille der
Jugendlichen nicht mehr länger unbeachtet bleiben, hieß es da, obwohl
ebenso unbestritten blieb, dass sie bereits über mehr als ein Jahrzehnt
von der Mutter massivst gegen den Vater beeinflusst worden waren. Die
sehr lange Urteilsbegründung des AG liest sich zumindest für uns eher
wie eine komplette Bankrotterklärung. Vgl. ,,Abänderungen gerichtlicher
Anordnungen (Fall ,,Gebhard"). §§ 1686, 1696 Abs.1 und 2 BGB."
Mit Anmerkungen ,,Zurück zum Anfang" von PD Dr. Jörg Reichert, Berlin
Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, ZKJ 12, Seite
498, 2007.
Gleichermaßen wurde im Falle Małgorzata KWIATKOWSKA against Germany (Application no. 16937/05)
verfahren: Beschwerde wegen überlanger Verfahrendauer zu
Unterhaltszahlung, Angebot von 8000 € ex gratia angenommen (EGMR
Beschluss vom 13.5.2008).
Ebenso Werner POKORNY against Germany (Application no. 74664/01) ex gratia 8,000 € in einer Versicherungsangelegenheit, angenommen. Streichung von der Liste mit Entscheidung vom 1.4.2008
Ebenso Gotthard KLOSE and others
against Germany (Applications nos. 12923/03, 19283/03, 24647/03,
29022/03, 29032/03, 39081/03, 24918/04, 26164/04, 7839/05, 19341/05,
33316/05 and 16219/06 ) Beschewerde wegen zu langer
Verfahrendauer in einer Rentensache. Angebot ex
gratia von 6,000€ angenommen. Streichung von der Liste des EGMR mit
Entscheidung vom 18.3.2008
Im Falle Peer GENTH against Germany (Application no. 34909/04)
wurde eine überlange Dauer eines Verfahrens bzgl. Immobilien eingeräumt
und ein Schadensersatz von 3,100€ gegen Streichung von der Liste des
EGMR angeboten. Der Streichung wurde am 13.5. nach Artikel 37 §1
entsprochen, obwohl der Kläger einen ungleich höheren Schaden geltend
machte und daher das einseitige Angebot der Bundesregierung abgelehnt
hatte.
Gleichermaßen im Fall Uwe ORLOWSKI against Germany ( Application no. 35000/05),
bei dem die überlange Dauer eines Verfahrens wegen Waisenrente
eingeräumt, das Angebot von 10,000€ aber nicht angenommen wurde.
Streichung von der Liste des EGMR am 1.4.2008.
30.5. 2008: Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf Deutschland.
In den letzten Monaten sind einige Entscheidungen zu Artikel 8
(Recht auf Achtung des Familienlebens), Artikel 6 §1 (angemessene
Verfahrensdauer), teilweise verbunden mit Artikel 14
(Diskriminierungsverbot) gefallen, auf die wir hier kurz aufmerksam
machen möchten:
1. Zaunegger against Germany (Application no. 22028/04 )
zum Nichtehelichenrecht: Mit einstimmigen Beschluss vom 1. April 2008
wurde die Beschwerde nach Artikel 8 und Artikel 14 (Diskriminierung auf
Grund des Geschlechts) gegen die Sorgerechtsregelung §1626a Abs. 2, die
nichtehelichen Müttern ein absolutes Vetorecht gegen ein gemeinsames
Sorgerecht gewährt, zur Entscheidung angenommen. Die vom
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfG, 1 BvL 20/99 vom
29.1.2003, Absatz-Nr. (1 - 96) zu §1626a eingeräumte
Übergangsbestimmung war in diesem Fall nicht anwendar, da die Trennung
etwa einen Monat nach Inkrafttreten der Reform von 1998 erfolgte, die
eine gemeinsame Sorgerklärung erstmals ermöglichte. Das 1995 geborene
Kind lebte bis 2001, also sogar auch nach der Trennung, mit dem Vater.
2. AFFAIRE LÜCK c. ALLEMAGNE (Requête no 58364/00) vom
15.5.2008. Presseerklärung auch in Englisch. Der Beschwerdeführer
ist der leibliche Vater eines 1989 in eine bestehende Ehe
geborenen Kindes. Von 1993 an wurde ihm der Umgang von der Mutter
des Kindes sowie deren Ehemann und rechtlichen Vater des Kindes
untersagt. In seiner Entscheidung 1 BvR 1493/96 vom 9.4.2003,
Absatz-Nr. (1 - 126) erklärte das Bundesverfassungsgericht, dass
es gegen Art. 6 Abs. 1 GG vertoße den so mit seinem Kind durch eine
sozial-familiäre Beziehung verbundenen biologischen, aber nicht
rechtlichen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen,
wenn dieser dem Wohl des Kindes dient und hob frühere Entscheidungen
auf. Die geforderte Abänderung des §1685 BGB trat am 30.4.2004 in
Kraft. Das Kind war jedoch zu diesem Zeitpunkt über 14 und lehnte
einen Umgang ab, worauf der Vater auf die Fortsetzung des Verfahrens
verzichtete. Er hielt jedoch an seiner Beschwerde beim EGMR nach Art.
8, 6, 14 aus 2000 fest. Eine vorgeschlagene und von der
Bundesregierung akzeptierte gütliche Einigung lehnte er am 26.7.2007
ab. Am 7.11.2007 erklärte die Bundesregierung unilateral, dass Artikel
6 §1 durch zu lange Verfahrensdauer verletzt worden sei und verwies
bezüglich Art. 8 auf die Erklärungen des Bundesverfassungsgerichts. Sie
erklärte sich zu einer Schadenersatzzahlung von 10.800€ bereit, wenn im
Gegenzug das Verfahren beim EGMR eingestellt würde. Dem wurde vom EGMR
entsprochen, mit der Erklärung, dass durch das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts der Beschwerde abgeholfen wurde, bis auf eine
insgesamt zu lange Verfahrensdauer (die den Beschwerdeführer effektiv
an der Fortsetzung des Umgangsverfahrens hinderte). Insbesondere sei
die Verletzung des Artikels 8 zwar durch das BVerfG nicht explizit
festgestellt worden, gehe aber klar aus der Formulierung des Urteils
hervor. [ VfK Anmerkung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
in Deutschland nur einfaches Bundesgesetz, im Gegensatz etwa zu
Österreich, wo sie unmittelbar Verfassungsrang besitzt.]
Entsprechend diesem Sachverhalt,
Streichung des Verfahrens beim EGMR nach einseitiger Erklärung der
Bundesregierung zur Schadensersatzleistung, sind Berichte in den Medien
und im Internet, die von einer Verurteilung Deutschlands durch den EGMR
zu Schadensersatzzahlung sprechen so nicht korrekt, obwohl man
natürlich darüber spekulieren könnte, wie wahrscheinlich eine
Verurteilung ohne das einseitige Angebot der Bundesregierung gewesen
wäre.
3. Es gab eine Reihe weiterer Beschwerden aus Deutschland,
die aber nicht zugelassen wurden, allerdings anders als meist bei
Beschwerden am Bundesverfassungsgericht, jeweils mit einer
ausführlichen Begründung. Darunter ist der Fall
Cornelia HAASE and Others against Germany, Application no. 34499/04
(12.2.2008), vgl dazu auch HAASE v. GERMANY, Application no. 11057/02,
Urteil vom 8.4.2004. Ferrner Friedrich SCHUMACHER against Germany, Application no. 14029/05 wegen fehlendem Umgang (einschließlich Aussetzung des Umgangs) seit 1994 (26.2.2008). Im Fall Ingo Hub against Germany, Application no. 1182/05,
in dem es seit 1998 ebenfalls um die Durchsetzung eines Umgangsrechts
ging (das Kind wird im Juli 2008 volljährig) wurde die Entscheidung
über die Zulässigkeit der Beschwerde wegen zu langer Verfahrensdauer
vertagt, der Rest nicht zugelassen (22.4.2008). Auch im Fall Wildgruber against Germany, Applications no. 42402/05 and no. 42423/05
wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde wegen zu
langer Verfahrensdauer vertagt, der Rest abgewiesen. (29.1.2008). Im
Fall GLESMANN v. GERMANY Application no. 25706/03,
bei dem es um Umgang, Rückführung eines Kindes aus einer Pflegefamilie
und zu lange Verfahrensdauer geht, soll ein Antrag auf
Entscheidung durch die Große Kammer gestellt werden.
4. Details dieser Fälle können der Datenbank des EGMR entnommen werden.
10.01.2008 CASE OF GLESMANN v. GERMANY (Application no. 25706/03) Urteil vom 10.01.2008.
Die Beschwerdeführerin wollte für sich ein Besuchrecht für das in
Pflege gegebene Kind ( ehelich geb. Sept. 1990) und auch das
alleinige Sorgerecht (Feb. 1997). Das OLG befand aber schließlich (Jan.
2004), dass der Vater mit den Pflegeeltern und dem Jugendamt kooperiere
und ihm das alleinige Sorgerecht zuzusprechen sei. Das Kind habe sich
von der Mutter entfremdet und wollte in der Pflegefamilie verbeiben,
gleichwohl sollte die Mutter ein Besuchsrecht einmal im Monat erhalten.
Der Gerichtshof erkannte auf keine Verletzung der Art. 6 (mit 3
Gegenstimmen) und keine von Art. 8 (einstimmig).
12.7.2007:
Neue Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte betreffend Deutschland und Familienrecht (Artikel 6, 8):
a. Nanning v. Germany (no. 39741/02), 12.7.2007: Verletzung der Artikel 8 und 6 §1 (Verfahrensdauer)
Presseerklärung vom 12.7.2007, Urteil in Englisch.
Die
Beschwerdeführerin schloss sich in 1987 mit ihrer damals 4
jährigen Tochter einem Ehepaar mit 4 eigenen Kindern an. Das
Kind verblieb dort als die Beziehung zwischen den Erwachsenen in 1991
zerbrach. In der Folge wurden Kontakte zwischen der leiblichen Mutter
und dem Kind verhindert, das schließlich Kontakte mit ihr
vehement ablehnte. Anträge der leiblichen Mutter seit 1991 auf
Herausgabe des Kindes und dann auf Umgang wurden von den Gerichten
abgelehnt. In 2002 erfolgte die Adoption durch die Pflegeeltern.
Der
Gerichtshof sah neben der Verletzung des Artikels 6 durch die
lange Verfahrensdauer, bis knapp vor der Volljährigkeit des Kindes, eine
Verletzung des Art. 8, wegen der Verweigerung des Umgangsrechtes. Vgl . dazu auch: ,,Menschenrechtsgericht verurteilt Deutschland in Familienstreit. Mutter kämpfte vergeblich um Besuchsrecht bei Tochter." (AFP, 12.7.2007)
Interessant auch:
b. CASE OF BECKER v. GERMANY (Application no. 8722/02), 14.12.2006, betreffend Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt angesichts eines Ehevertrages:
Auf
Vorschlag des Gerichtshofes gütliche Einigung und Einstellung des
Verfahrens in Straßburg, nachdem die Bundesregierung eine
Kompensationszahlung von 9500€ angeboten hatte.
c. CASE OF SIEBERT v. GERMANY (Application no. 59008/00),
23.3.2006: Ablehnung der Anträge des nichtehelichen
Vaters auf Sorgerecht und dann Umgang mit seinem bei
Pflegeeltern untergebrachten, schwer behinderten Kind (Die Mutter
verstarb nach der Geburt.):
Ebenfalls
gütliche Einigung und Einstellung des Verfahrens, nach einem
Zahlungsangebot von 9000€ durch die Bundesregierung.
23.6.2007: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wieder Urteile wegen Verletzung des Art. 8 der
Konvention erlassen, weil Umgangsregelungen nicht mit allen gebotenen
Mitteln und der nötigen Dringlichkeit durchgesetzt wurden und dadurch
irreparable Folgen für die Beziehung zwischen dem Kind und dem
Nichtwohnelternteil entstehen können. Der EGMR hat dazu eine sehr klare
Haltung bezogen. Ob dabei die bekannten Verhaltenmuster in
psychologischen Gutachten und dann von den Gerichten mit dem Begriff
Parental Alienation Syndrome (syndrome d'aliénation parentale)
zusammengefasst werden oder nicht, spielt dabei letztlich wenig Rolle,
wenn diese Verhaltensmuster, einschließlich der Langzeitfolgen deutlich
genug dargestellt werden. Der Gerichtshof scheut sich aber nicht,
explizit auf das Parental Alienation Syndrome Bezug zu nehmen, trotz
der (oft sinnlosen) Kontroversen, die diesen Begriff noch immer
umgeben:
a. AFFAIRE ZAVŘEL c. RÉPUBLIQUE TCHÈQUE (Requête no 14044/05)
Urteil (in Französisch) rechtskräftig 18.4.2007, Presseerklärung
19.1.2007 (auch in Englisch). Darin besonders interessant die
wiederholten, explizitenHinweise in den psychologischen Gutachten und
nationalen Gerichtsbeschlüssen auf das "Parental Alienation Syndrome
(PAS)" (syndrome d'aliénation parentale), verursacht durch die Mutter
und ihrem neuen Ehemann in dem bei der Trennung 6 jährigem Kind
(geb.1995), bei bestätigter bester Erziehungsfähigkeit des Vaters.
Darauf nimmt dann auch der Gerichtshof Bezug, ähnlich, wenn auch nicht
ganz so ausführlich wie schon im Urteil Koudelka g. Tschechien vom
20.7.2006 (vgl. unsere damalige Teilübersetzung aus dem Französischen
und die Gegenüberstellung von Urteil und psychologischen PAS
Kriterien.),weil auf frühere Entscheidungen, u.a. auch gegen
Tschechien, Bezug genommen wird. Der Gerichtshof stellt fest (Absatz
52) , dass es für das Kind nicht schwierig gewesen wäre, sich wieder an
den Umgang mit seinem Vater zu gewöhnen, wenn zum Zeitpunkt, als laut
psychologischen Gutachten die PAS Symptome noch nicht so ausgeprägt
waren, adequate Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Nichtausübbarkeit
des Besuchsrechts ist daher der de facto Toleranz des konstanten
Widerstands der Mutter durch die Gerichte und dem Fehlen adequater
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Kontakte zuzuschreiben (Abs. 53).
b. CASE OF PAWLIK v. POLAND (Application no. 11638/02) Urteil (in Englisch) und Presseerklärunng vom 19.6.2007
c. In einem weiteren, ähnlichen Fall (die Verhaltensmuster bei
Umgangsvereitelung / Entfremdung sind ja fast immer mehr oder weniger
die selben), Plasse-Bauer gegen Frankreich(no. 21324/02), über
den wir schon früher berichtet hatten, der Verurteilung
(28.2.2006, rechtskräftig 28/05/2006) durch den EGMR, Verletzung des
Art. 6 durch nicht ausreichendes Sorgetragen der Behörden / Gerichte,
dass ein begleiteter Umgang auch tatsächlich stattfinden konnte, erging
nach Berichten in verschiedenen französischen Zeitungen jetzt auch ein
Strafurteil gegen den Vater des Kindes wegen Nichtbereithalten des
Kindes für den Umgang. Das ist in Frankreich, anders als "natürlich" in
Deutschland (vgl. deutsche Entscheidungen zum Umgangsrecht), ein Delikt
(délit de non représentation d'enfant), strafbar nach Artikel 227-5 des
neuen Strafgesetzbuchs (früher nach Art. 357 von 1901), mit
Gefängnis bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis 15000€. Im vorliegenden
Fall wurde der Vater zu einer vom Berufungsgericht erhöhten
Schadensersatzleistung an die umgangsberechtigte Mutter von 3000€ +
1500€ Prozesskosten verurteilt (zusätzlich zu der Zahlung von 3000€ +
4000€ Prozesskosten durch den französischen Staat, gemäß dem EGMR
Urteil). Auf Seiten der Mutter wurde und wird wesentlich mit PAS
argumentiert. Die 4 Kinder sind inzwischen volljährig.
Das französische Strafgesetzbuch (Code Pénal, auch in Englisch und
Spanisch) enthält übrigens einen ganzen Abschnitt, der
Beeinträchtigungen der Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangs
unter Strafe stellt: Livre II, Chapitre VII, Section 3 Des atteintes à
l'exercice de l'autorité parentale, Art. 227-5 - Art.
227-11. So wird z. B. nach Art. 227-6 der
Wohnelternteil mit 6 Mon. Gefängnis oder 7500 € bestraft, wenn ein
Umzug mit dem Kind dem Umgangsberechtigten nicht innerhalb eines Monats
mitgeteilt wird. Wir werden über die Anwendung dieser Gesetze in
Kürze mehr berichten. (Eine, allerdings nicht mehr ganz aktuelle
französisch-deutsche Fassung des Code Pénal findet sich hier.)VfK Logo
(ges. geschützt)
Zu weiteren Urteilen mit Bezug auf das Parental Alienation Syndrome vgl. unsere Zusammenstellung.
22.9.2006: Urteil des
EGMR zu einer Inobhutnahme durch das Jugendamt -in
Österreich: CASE OF
MOSER v. AUSTRIA (Application no. 12643/02) vom
21.9.2006: Verletzung des Art. 8, weil nicht
ausreichend nach einer Möglichkeit der gemeinsamen
Unterbringung von neugeborenem Kind und Mutter (aus
Serbien, zum Zeitpunkt ohne gültiges Aufenthaltsrecht)
gesucht wurde. Verletzung des Artikels 14 [Verbot der
Benachteiligung], weil der Mutter nicht ausreichend
Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu Berichten des
Jugendamtes (Amt für Jugend und
Familie) und der
Jugendgerichtshilfe
gegeben wurde. Interessant im Vergleich mit den
3 EGMR Urteilen gegen Deutschland in
Pflegefällen (Haase,
Görgülü, Kutzner).
23.7.2006: Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in
Straßburg hat in den letzten Tagen in mehreren
Fällen zur Verletzung der Artikel 8 und 6 der
Konvention durch Nichtdurchsetzung eines
Umgangsrechtes entschieden. Obwohl sich die Urteile nicht
gegen Deutschland richten, sind sie von hohem prinzipiellen
Interesse, weil uns die Verhaltensweisen auch hier
sattsam bekannt sind, ja sogar oft weit geringere Anstrengungen
unternommen werden, Gerichtsentscheidungen auch zeitnah
durchzusetzen. Es handelt sich um die
Fälle:
1. Koudelka v. Czech Republic (no.
1633/05) Violation
of Article 8, Urteil vom 20.7.2006 (In Französisch), Presseerklärung auch in
Englisch. Dieser
Fall einer hartnäckigen Umgangsvereitelung mag
besonders interessant sein, weil sich der Gerichtshof
wohl zum ersten Mal explizit auf eine
psychologische Expertise stützt, wonach die
sorgeberechtigte Mutter im Kinde ein Parental Alienation Syndrome
verursacht hat.
Der
Gerichthof selbst spricht in seiner
Urteilsbegründung im Zusammenhang mit der
Verweigerungshaltung auch des Kindes dann noch von einer
Programmierung durch die Mutter. Das
hätte prompte
Therapie erfordert, statt durch Zeitablauf und nicht
ausreichende gerichtliche Maßnahmen (Anordnung eines
begleiteten Umgangs, Einsetzung eines Verfahrenspflegers
für das Kind, gerichtliche Verwarnung, 2
geringfügige Zwangsgelder, Verurteilung auf
Bewährung zu 3 Monaten Gefängnis wegen Missachtung
eines Gerichtsbeschlusses) einen ,,point of no return"
zuzulassen. (Die Tochter ist jetzt 16. Der Antrag auf eine
Umgangsregelung war erstmals 1993 gestellt
worden.)
Angesichts
des wahrscheinlich erheblichen Interesses besonders am
"PAS-Urteil" des EGMR im Fall Koudelka g. Tschechien haben
wir uns bemüht raschestmöglich eine Teilübersetzung der wesentlichen
Tatsachen und Entscheidungsgründe zu erstellen und
geben sie schon als vorläufige Übersetzung frei,
behalten uns aber noch Verfeinerungen und Erweiterungen
vor.
Wir haben noch einmal eine
Zusammenstellung der wesentlichen
Punkte aus dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte im Falle Koudelka gegen
Tschechien gemacht, die unserer Meinung nach eine juristische
Anerkennung des
PAS Phenomens durch dieses hohe,
übernationale Gericht bedeuten. Noch wesentlicher als die
explizite Verwendung des PAS Begriffes scheint uns dabei
vor allem, dass die Kriterien, die etwa in der
Formulierung von Warshak (2005) das PAS Phänomen ausmachen, tragend
in die Urteilsbegründung eingeflossen sind,
einschließlich des Einflusses des einen Elternteiles
auf die Ablehnung des anderen Elternteils durch das Kind.
2. Presseerklärung vom 18.7.2006 zu Fiala
v. the
Czech Republic (application no. 26141/03),
Pedovič v.
the Czech Republic (application no. 27145/03) and
Reslová
v. the
Czech Republic (application no. 7550/04), alle
wegen Nichtdurchsetzung eines Umgangsrechtes. In allen
drei Fällen erkannte der Gerichtshof wegen
übermässiger Verfahrensdauer (5, 10, 3 Jahre)
auf eine Verletzung des Artikels 6 §1, in den
Fällen Fiala und Reslova auch auf eine Verletzung
des Artikels 8 (Recht auf Respektierung des
Familienlebens). Urteile nur in Französisch.
3. Lafargue
v. Romania (application no. 37284/02).
Presseerklärung und Urteil vom 13.7. 2006.
Verletzung des Artikels 8, weil die rumänischen
Behörden nicht genügend Anstrengungen
unternommen haben das Umgangs- und Beherbergungssrecht (
Dezember 1999) des französischen Vaters
durchzusetzen, auch nicht mit Hifle eines
Gerichtsvollziehers und Verhängung einer
geringfügigen Verwaltungsstrafe. Auf Veranlassung
der französichen Zentrale Behörde
wurde ein Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsabkommen
(entsprechend wohl Art. 21 HKÜ) zum Umgang eingeleitet
(2005). Aber erst seit die Anhängigkeit
des Verfahren in Straßburg den rumänischen
Behörden 2005 mitgeteilt wurde, kam es zu einigen
Umgangskontakten unter Mithilfe eines Psychologen.
Urteil in Französisch.
Vgl. auch das Urteil im Fall Plasse-Bauer
gegen Frankreich (no.
21324/02) vom 28.2.2006
wegen Verletzung des Art. 6 durch Nichtsorgetragen, dass ein
begleiteter Umgang auch stattfinden kann.
8.6.2006 Urteil der Großen Kammer des
Europäischen Gerichtshofes [EGMR] im
Fall Sürmeli gegen
Deutschland (Application no. 75529/01) wegen
Verletzung der Artikel 6 § 1 [Recht auf
ein faires Verfahren] und Artikel 13 [Recht auf wirksame
Beschwerde] der Konvention.
Deutsche Fassung im Newsletter
Menschenrechte 2006/3 des Österreichischen Instituts
für Menschenrechte:
Sürmeli gg. Deutschland:
Rechtsbehelfe gegen überlange
Verfahrensdauer (aplication no. 75529/01). Urteil vom 8.6.2006.
Dieses Urteil der Großen
Kammer betrifft die Frage, ob im deutschen Recht ein wirksamer
Rechtsbehelf gegen die überlange Dauer eines
Zivilverfahrens zur Verfügung steht. Der
Beschwerdeführer wandte sich an den EGMR, nachdem ein
Schadenersatzprozess nach einem Verkehrsunfall nach über
15 Jahren noch immer anhängig war. Neben einer Verletzung
seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer machte er auch
geltend, es sei ihm entgegen Art. 13 EMRK kein wirksamer
Rechtsbehelf zur Beschleunigung des Verfahrens zur
Verfügung gestanden. Der EGMR prüfte daher, ob
Verfassungsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden,
Untätigkeitsbeschwerden und Schadenersatzklagen als
wirksamer Rechtsbehelf im Sinne des Art. 13 EMRK angesehen
werden könnten. Da der EGMR dies verneinte, ist
Deutschland aufgerufen, einen neuen Rechtsbehelf gegen
überlange Verfahrensdauer einzuführen.
Kurzzusammenfassung des deutschen
Bundesministeriums der
Justiz:
In dem Individualbeschwerdeverfahren Sürmeli gegen
Deutschland (Nr. 75529/01) hat die Große Kammer des EGMR
festgestellt, dass die gegenwärtig nach dem deutschen
Verfahrensrecht vorhandenen Möglichkeiten, eine
überlange Verfahrensdauer zu rügen, keinen
hinreichenden Rechtsbehelf im Sinne der EMRK darstellen.
Zugleich hat er den Entwurf des Bundesministeriums der Justiz
zur Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde
ausdrücklich begrüßt (
Urteil als pdf Datei, 44 Seiten,
Englisch).
Vgl. dazu insbesondere die Abschnitte
136-139 zu Art. 46 [Verbindlichkeit und
Durchführung der Urteile] im Originaltext. Danach
war der Gesetzesentwurf kurz vor den Wahlen im September
2005 "auf Eis gelegt" worden.
Dem Fundstellenverzeichnis der
Urteile und Entscheidungen des EGMR in deutscher
Sprache kann dazu noch entnommen werden, dass eine
Veröffentlichung zur EGMR Entscheidung im Fall
Sürmeli auch in NJW 2006, 2389 erschienen
ist.
Außerdem erschien eine kurze Zusammenfassung, mit dem
Hinweis auch in kindschaftsrechtlichen Verfahren, in
ZKJ 2006(9), S. 390.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Fall Sürmeli
zwei Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungen des BVerfG zu überlanger
Verfahrensdauer ergingen aber im Urteil vom 20. 7. 2000 - 1 BvR 352/
00 (betr. Schadensersatz) und am 06.05.97 in 1
BvR 711/96, einem Fall in dem nach 7 (!!) Jahren noch
keine Entscheidung über einen Umgangsantrag ergangen
war, vgl. dazu unsere damalige Berichterstattung. Das BVerfG stellte
fest, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unbestritten
die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes
für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ableiten
läßt (dazu zähle auch das Umgangsrecht),
seine Maßnahme beschränkte sich aber in
beiden Fällen auf:
Da
eine Entscheidung im Ausgangsverfahren noch nicht ergangen ist,
muß sich das Bundesverfassungsgericht auf die Feststellung
der Verfassungswidrigkeit gemäß § 95 Abs. 1
BVerfGG beschränken. Das Amtsgericht -
Vormundschaftsgericht - ist nunmehr gehalten, unverzüglich
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Verfahren
Fortgang zu geben und auf dessen raschen Abschluß
hinzuwirken (bzw. im ersten Fall an das OLG
gerichtet). Man kann nur hoffen, dass sich mit dem im
FAmFG
vorgesehenen Beschleunigungsgebot [§ 165] und der
Fristsetzung bei Begutachtung [§ 171] einiges
verbessert.
Der Fall Sürmeli ist allerdings nicht die
erste Verurteilung Deutschlands nach Artikel 6, wegen zu langer
Verfahrensdauer. In den Fällen KLEIN gegen DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 33379/96) am 27.7.2000,
sowie am 1.7.1997 in Pammel
(48/1996/667/853) und in Probstmeier
(125/1996/744/943) sah der Gerichtshof
ausgerechnet das BVerfG als den Hauptverursacher der
unzulässig langen
Verfahrensdauer. Ferner am 26.12.2002 in
BECKER c.
ALLEMAGNE (Requête n° 45448/99), am
6.2.2003 in Hesse-Anger c.
Allemagne (no 45835/99) und am 8.1.2004 in
Voggenreiter c.
Allemagne (no 47169/99) mit einer
Verfahrensdauer von 7 Jahren vor dem BVerfG. Im
Urteil vom 27.5. 2003, NIEDERBÖSTER v.
GERMANY, no. 39547/98, bei dem es um das
Umgangsrecht eines 1915 geborenen nichtehelichen Vaters
ging, wurde zwar eingeräumt, dass die
Möglichkeiten des BVerfG wegen der damals gerade
anstehenden Kindschaftsrechtsreform (1.7.1998) etwas
eingeschränkt waren, es hätte aber
vorläufige Anordnungen treffen können.
Eine sehr aktuelle und interessante
Zusammenstellung einer Reihe von Urteilen des EGMR zu Art. 6
(einschließlich Sürmeli g. Deutschland) und einiger
inner-italienischer Urteile findet sich in einen Bericht (pdf
Datei, 176 Seiten) über ein Seminar
"IL GIUSTO PROCESSO NELLA PROSPETTIVA DELLA CONVENZIONE EUROPEA
DEI DIRITTI DELL’UOMO", Crotone, 11-15 settembre
2006, (Urteile in Originalsprache, Englisch, Französisch,
bzw. Italienisch).
Auf Urteile des EGMR wegen zu langer
Verfahrensdauer (Art. 6) in Kindschaftssachen haben wir
bereits mehrmals hingewiesen, z. B. auf die
3 Urteile vom 18.7.2006 g.
Tschechien. Bei einer Reihe weiterer Verfahren mit
Beschwerden über zu lange
Verfahrensdauer stellte der EGMR fest, dass es mit
einer Verurteilung nach Art.
8 [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens]
nicht noch der Festellungen nach Art. 6
bedürfe.
09.05.2006:
Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte im
Falle
C. v.
Finland (application no 18249/02) Violation of
Article 8
vom 9.5.2006
Presseerklärung, Urteil in Englisch.
Die Kinder lebten nach der Trennung der Eltern mit der
Mutter und deren Lebenspartnerin in Finnland, der Vater in der
Schweiz. Nach dem Tod der Mutter begehrten sowohl der leibliche
Vater als auch die Lebenspartnerin das Sorgerecht und
der Umgang kam zum Erliegen. Die beiden Kinder
sprachen sich für den Verbleib in Finnland und
schließlich auch gegen weitere Kontakte mit dem Vater aus.
Abgesehen vom Grade der möglichen Beeinflussung des
Kindeswillens durch die Mutter und dann durch die
Lebenspartnerin war also von den Gerichten der Kindeswille
gegenüber den wahren Interessen der Kinder (Kindeswohl)
abzuwägen.
Der Europäische Gerichtshof fand Artikel
8 -
Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens - verletzt, weil das finnische oberste
Gericht
1. in seiner Entscheidung die Urteile der untergeordneten
Gerichte, die dem in der Schweiz lebenden leiblichen
Vater das Sorgerecht zugesprochen hatten, aufzuheben und das
Sorgerecht auf die Lebenspartnerin zu übertragen
exklusiv auf den ostensiblen Willen der Kinder (damals 12 und
14) abhob, ohne andere Gesichtspunkte und die Rechte des Vaters
ausreichend zu berücksichtigen, den Kindern also faktisch
ein absolutes Vetorecht eingeräumte.
2. auf eine neuerliche Anhörung verzichtet hatte. Das sei
ein wesentlicher und integraler Bestandteil der Erkenntnis auf
Verletzung des Artikels 8, ohne aber neue Fragen unter
Art. 6 §1 (Recht auf ein faires Verfahren)
aufzuwerfen.
28.2.2006
Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte gegen Frankreich das
Umgangsrecht betreffend:
Wenn einem Elternteil ein Recht
auf begleiteten Umgang eingeräumt wird und dafür vom
Gericht die ausführende Stelle und sonstigen
Modalitäten festgelegt werden, dann hat der Staat auch
dafür zu sorgen, dass der Umgang in der vorgesehenen Weise
auch wahrgenommen werden kann. Sonst ist Artikel 6 (Recht auf
einen fairen Prozess) verletzt. So
kann die Kernaussage des Gerichtshofes im Falle
Plasse-Bauer v.
France(no.
21324/02) zusammengefasst
werden. Das vollständige Urteil liegt in
französischer Sprache vor, eine kurze Pressemitteilung auch in
Englisch.
Ein
begleiteter Umgang war nie zustande gekommen, lediglich ein
einziges Zusammentreffen in dem die Tochter (damals 11
Jahre alt, heute fast 20) jedes Gespräch mit der Mutter
verweigerte. Zu den meisten weiteren Terminen (erster und
dritter Samstag im Monat, 14-17h) erschien zwar die Mutter,
nicht aber die Tochter. Die Mutter hatte deswegen zahlreiche
Eingaben beim Familiengericht gemacht und auch eine
Strafanzeige gegen den Vater gestellt. (In Frankreich kann das
Nichteinhalten einer Umgangsvereinbarung nach Article
227-5 des Strafgesetzbuches, code pénal, verfolgt
werden, mit bis zu 1 Jahr Gefängnis und 100 000 F
Geldstrafe.) Weil die Kontaktstelle
(point rencontre) sich außerstande gesehen hatte
den Umgang in der vorgesehenen Weise zu begleiten, wurde nicht
nur der Vater freigesprochen, sondern deshalb, aber auch unter
Hinweis auf die äußerst konfliktreiche Situation mit
der Tochter und ein psychiatrisches Gutachten, das der Mutter
erhebliche psychologische Probleme bescheinigte,
schließlich der Umgang vom Gericht ganz ausgesetzt, eine
Methode das Problem zu "lösen", die uns auch aus
Deutschland leider sattsam bekannt ist (,,Kind muss zur
Ruhe kommen"). Nach Meinung des Straßburger
Gerichtshofes ist dadurch die Frage offen geblieben, ob es der
Mutter nicht doch gelungen wäre, ihre Beziehung zur
Tochter wieder aufzubauen, wenn der begleitete Umgang wie
ursprünglich vorgesehen stattgefunden hätte.
Angesichts des damaligen Alters der Tochter und der schwierigen
Familienverhältnisse sei es auch möglich, dass die
zeitlichen Verzögerungen die Chancen für einen
Wiederaufbau der Tochter-Mutter-Beziehung negativ
beeinflussten. (Weitere Details zum Fall im
Urteil).
20.8.2005: Zum Thema Umgang auch wieder ein Urteil
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte:
AFFAIRE BOVE c. ITALIE,
Requête no 30595/02 vom
30.6.2005 (Urteil nur in Französisch
verfügbar). Der Gerichtshof erkannte (mit einer
abweichenden Stimme) auf Verletzung des Art. 8 (Recht auf
Respektierung des Familienlebens) wegen, trotz des
nationalen Ermessenspielraumes, mangelnder Durchsetzung
des Umgangsrechts:
51. Compte tenu des
intérêts en jeu, ce qui précède ne permet
pas de dire que les autorités compétentes ont
consenti des efforts raisonnables pour faciliter le
regroupement. Au contraire, leur inaction a forcé le
requérant à user sans relâche de toute une
série de recours longs et finalement inefficaces afin de
faire respecter ses droits.
52. La Cour conclut en conséquence que,
nonobstant la marge d'appréciation dont jouissaient les
autorités compétentes, l'inobservation du droit de
visite du requérant depuis septembre 2002 s'analyse en une
atteinte à son droit au respect de sa vie familiale
garanti par l'article 8 de la Convention.
53. Par conséquent, il y a eu violation de
l'article 8 de la Convention concernant cette partie du
grief.
Der Fall selbst bietet gegenüber den
uns auch aus Deutschland leider wohlbekannten Verhaltensmustern
wenig Überraschungen: Nach häufiger
Umgangsvereitelung eine allerdings vergleichsweise
großzügige Umgangregelung durch das Gericht: 2
Nachmittage pro Woche und jeden 2 ten Sonntag mit dem nun 1 1/2
jährigen Kind (geb. Jan. 1995), sowie Beauftragung eines
Sozialdienstes zur Begleitung von Gesprächen zwischen den
Eltern zum Abbau der Konflikte. 1999 Ausdehnung des
Umgangsrechts auf Beherbergung jedes 2 te Wochenende und
während der Ferien, entsprechend den Empfehlungen eines
Sachverständigen. Bald danach Missbrauchvorwürfe,
allerdings nicht gegen den Vater selbst, sondern gegen 2 seiner
Freunde und den Großvater (nicht bestätigt,
Strafverfahren eingestellt). Als Folge Einschränkung des
Umgangs auf 2 mal /Woche begleitet. Danach eine Reihe von
Anträgen des Vaters, die aber nicht zur Aufhebung dieser
Massnahme führen, sondern zunächst sogar zu einer
weiteren Einschränkung auf 1 Umgang/Woche.
Schließlich das weitere uns so vertraute Verhaltenmuster:
Betreuender Elternteil (hier Mutter) bestätigt
Ablehnung des Umgangs durch das Kind, will diesen gegen des
Willen des Kindes aber nicht erzwingen. Obwohl das Gericht
die Wichtigkeit der Präsenz des Vaters für die
Entwicklung des Kindes anerkennt und deshalb zur
Wiederanbahnung der Vater-Kind auch psychologische
Unterstützung anordnete, kam es seit September 2002 zu
keinen weiteren Kontakten zwischen Tochter und
Vater.
Die italienische Regierung betonte in ihrer
Stellungnahme, dass der Umgang lediglich für 1 1/2 Jahre
eingeschränkt war, wegen der im Raume stehenden
Missbrauchsvorwürfe, nie aber die Rechte des Vaters
(Beaufsichtigung und Kenntnis) bzgl. der (schulischen)
Erziehung und Lebensbedingungen des Kindes. In
Deutschland dagegen bedeutet Umgangsvereitelung durch einen
allein sorgeberechtigten Elternteil praktisch immer auch
weitgehenden Ausschluss von der Mitwirkung an der schulischen
Erziehung des Kindes und Auskünften über Gesundheit
etc, weil das Auskunftsrecht ausgerechnet nur über den
allein sorgeberechtigten Elternteil ausgeübt werden kann.
Auch die Anträge des Vaters auf Übertragung des
Sorgerechtes, die zwar abgelehnt wurden, wären in
Deutschland von vornherein aussichtslos gewesen, weil hier, bei
nicht verheiratet gewesenen Eltern, dies immer noch nur
über die praktisch unüberwindbare Hürde des
$1666 BGB (akute Gefährdung des Kindes) möglich
wäre, auch nicht einmal ein gemeinsames Sorgerecht ohne
ausdrückliche Zustimmung (in einer gemeinsamen
Sorgerechtserklärung) der Mutter des
Kindes.
Zu
den nachfolgenden Fällen Haase,
Görgülü, Kutzner vgl.
auch Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und
das Pflegekinderwesen in Deutschland.
Erneutes Urteil
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
gegen Deutschland: CASE OF HAASE v.
GERMANY (Application no.
11057/02) vom 8.4. 2004.
Die
zusammenfassende Pressemitteilung und das Urteil selbst sind
für heute 14h30 als von den Webseiten des Gerichtshofes,
http://www.echr.coe.int,
abrufbar angekündigt. Hier vorab als Word (doc ) file (191 kB) und einige
Auszüge
daraus.
Über diesen Fall ist schon
wiederholt in Presse und Fernsehen berichtet worden, seit sich
Familie Haase an das Jugendamt um Hilfe wandte und ihr dann
prompt alle 7 Kinder mit unbekannten Aufenthalt weg genommen
wurden, einschließlich des jüngsten gerade 7 Tage
alten Kindes im Wochenbett, oder wie es im Schreiben des
Oberbürgermeisters von Münster vom 19.12. 2001
hieß:.
Sehr
geehrte Frau H.,
........für Ihre Kinder
gewähre ich seit dem 18.12.2001 die o.g. Jugendhilfe
durch Übernahme der Kosten in Höhe von
monatlich jeweils 4000,00 Euro. Zu diesen Kosten haben
Sie in zumutbaren Umfang beizutragen. Ich muss nunmehr
prüfen, ob Sie nach §§ 91 ff Achtes
Sozialgesetzbuch -Kinder-und Jugendhilfe zu den Kosten
beitragen können. ........ (Wir berichteten.)
Unsere
Teilübersetzung und
neuere Medienberichte
27.02.2004: Wir haben eine
deutsche Übersetzung der
§§ 44-51 (pdf Datei, 97kB) aus dem unten
aufgeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes
angefertigt. Sie betreffen das Sorge- und Umgangsrecht,
insbesondere die Abwägung der Verpflichtung zur
Zusammenführung leiblicher Eltern mit dem Kind, trotz
einer möglichen kurzfristigen Stresssituation,
gegenüber den langfristigen, oft irreparablen Folgen einer
langen Trennung. Wegen ihrer Klarheit, auch zu der leider noch
immer häufigen Aussetzung des Umgangs (,,Kind muss zur
Ruhe kommen") sind diese Aussagen auch weit über den
konkreten Fall hinaus von besonderer Bedeutung.
Nachtrag 2005:
Das Urteil vom 8.4.2004 ist auszugsweise in deutscher Sprache zu finden
in den Zeitschriften: EuGRZ 2004, 715; FamRZ 2005, 585-589; NJW 2004,
3401. Der Volltext (Nichtamtliche Übersetzung
aus dem Englischen. Quelle: Bundesministerium der Justiz,
Berlin) ist auf
den Webseiten des EGMR verfügbar, außerdem eine Teilübersetzung/Kommentierung des Österreichischen Instituts für Menschenrechte im Newsletter NL 2004, S. 82 (NL 04/2/9). Nachtrag 2008:
Eine weitere Beschwerde, Application no. 34499/04 by Cornelia HAASE and
Others against Germany, wurde mit Entscheidung vom 12.
Februar 2008 als nicht zulässig erklärt.
26.02.2004: Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte:
Press release issued by the
Registrar
CHAMBER JUDGMENT IN THE CASE OF GÖRGÜLÜ v.
GERMANY
The
European Court of Human Rights has today notified in writing
a judgmentin the case of Görgülü
v. Germany (application no. 74969/01). The
Court held unanimously that there had
been:
·
a violation of Article
8(right to
respect for private and family life) of the European Convention
on Human Rights, concerning the refusal to give the applicant
custody and access rights;
·
no violation of Article
8concerning
the decision-making process;
·
no violation of Article 6
§ 1(right to a fair hearing).
Under Article 41 (just
satisfaction) of the Convention, the Court awarded the
applicant 15,000 euros (EUR) for non-pecuniary damage and
EUR 1,500 for costs and expenses. (The
judgment is available only in English.)
Kurze deutsche
Zusammenfassung (VfK e. V.): Der Vater, türkischer
Nationalität, verheiratet mit einer Deutschen,
beantragte am 10.1.2000, bald nachdem er von der Geburt
seines aus einer früheren nichtehelichen Beziehung
stammenden Sohnes erfahren hatte, die Übertragung des
Sorgerechtes auf sich. Der Sohn war, ohne seine Zustimmung,
für eine Adoption frei gegeben worden und lebt bei
einer Pflegefamilie. Das alleinige Sorgerecht wurde nach
einer Übergangsperiode, mit zunehmenden Kontakten
zwischen Vater und Sohn gewährt. Im Beschwerdeverfahren
(veranlasst von Jugendamt und Pflegefamilie) wurde die
Sorgerechtszuteilung jedoch aufgehoben und zusätzlich
der Umgang für ein Jahr ausgesetzt, mit der
Begründung, dass sich zwischen der Pflegefamilie und
dem Kind, das dort inzwischen 1J 10 Monate gelebt hatte
(laut OLG ein ,,unendlicher Zeitraum" für
ein Kind dieses Alters), eine enge emotionale und soziale
Bindung entwickelt habe und das Kind bei einer Trennung von
der Pflegefamilie schweren und irreparablen Schaden erleiden
würde. Der Gerichtshof fand jedoch einstimmig, dass
Deutschland unter Artikel 8 (Respektierung des privaten und
Familienlebens) verpflichtet ist eine Zusammenführung
von Kindern mit den leiblichen Eltern jedenfalls zu
versuchen.
Wir haben eine
deutsche Übersetzung der §§
44-51 (pdf Datei, 97kB) aus
dem unten aufgeführten Urteil des Europäischen
Gerichtshofes angefertigt.
18.2.2003: Zwei Urteile des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte bei Vorwürfen von
sexuellem Kindesmissbrauch.
26.2.2002: Erneutes Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte gegen Deutschland in Sachen
Kindschaftsrecht:
CHAMBER JUDGMENT IN THE CASE OF KUTZNER v.
GERMANY
In a judgment [fn]
delivered at Strasbourg on 26 February 2002 in the case of
Kutzner v. Germany (application no. 46544/99), the European
Court of Human Rights held unanimously that there had been a
violation of Article 8 (right to respect for private and
family life) of the European Convention on Human Rights.
Under Article 41 (just satisfaction) of the Convention, the
Court awarded the applicants 15,000 euros (EUR) for
non-pecuniary damage and EUR 8,000 (less EUR 350.63) for legal
costs and expenses. (The judgment is in French
only).
1. Principal facts
.........
Diesmal handelt es sich um eine
Inobhutnahme (Mai 1997) von 2 Kindern, weil eine
Sozialarbeiterin, Jugendamt und sehr kontrovers
psychologische Sachverständige befanden, dass die
Eltern nicht über die nötigen geistigen bzw.
emotionalen Fähigkeiten verfügten. Anderslautende
private Gutachten veranlasst durch den Kinderschutzbund etc
und die von Ärzten der Familie. wurden nicht
berücksichtigt, die Kinder auch nie von den Gerichten
angehört. Die damals etwa 4 und 6 jährigen Kinder
wurden nicht nur von den Eltern getrennt sondern sogar bei
unterschiedlichen Pflegefamilien untergebracht. Den Eltern
wurden für 6 Monate die Aufenthaltsorte der Kinder ganz
verschwiegen, dann nur ein Besuchsrecht von einer Stunde im
Monat in der Anwesenheit von 8 (in Worten acht!!)
familienfremden Personen gewährt etc. etc.
vgl. auch OLSSON
v. SWEDEN (No. 1), Appl. Nr. 00010465/83 vom 24/03/1988 und
26/10/1988.
und weitere in der Entscheidung angeführte Fälle,
sowie:
Scozzari &Giunta vs. Italy, Appl. Nr. 39221/98 u
41963/ 98 vom 13/7/2000
BUCHBERGER v. AUSTRIA, Appl. Nr. 00032899/96 vom
20/12/2001
11.10.2001:
Press release issued by the
Registrar
CHAMBER JUDGMENTS IN THE
CASES OF
SAHIN v. GERMANY, SOMMERFELD v. GERMANY, and
HOFFMANN v. GERMANY
The European Court of Human
Rights has today notified in writing judgments in the cases of:
Sahin v. Germany (application no.
30943/96), Sommerfeld v. Germany (no.
31871/96) and Hoffmann v. Germany (no.
34045/96), none of which is final [ fn ].
(The judgments are available only in English.)
The European Court of Human
Rights held, by five votes to two, that there had been:
- a violation of Article 8 (right to respect for
family life) of the European Convention on Human Rights in
Sahin v. Germany
and Sommerfeld v. Germany;
- no violation of Article 8 in Hoffmann
v. Germany;
- a violation of Article 14 (prohibition of
discrimination) taken together with Article 8 in all
three cases;
- a violation of Article 6 (right to a fair hearing ) in Sommerfeld v.
Germany and Hoffmann v. Germany.
Under Article 41 (just
satisfaction) of the Convention, the applicants were awarded
the following amounts in German Marks (DEM):
| |
Non-pecuniary damage |
costs and expenses |
| (1) Sahin v.
Germany |
DEM 50,000 |
DEM 8,000 |
| (2) Sommerfeld v.
Germany |
DEM 55,000 |
DEM 2,500 |
| (3) Hoffmann v.
Germany |
DEM 25,000 |
DEM 2,500 |
Der Sachverhalt ist in allen
drei Fällen (und vielen anderen, in denen die Betroffenen
nicht über die notwendige Ausdauer und finanziellen Mittel
verfügen) im wesentlichen der gleiche, uns leider sattsam
bekannte (vgl. z. B. den folgenden Artikel im Focus vom
7.11.2001 und unseren Kommentar). Nur wurde der Umgang zwischen
den Kindern und den (nichtehelichen) Vätern diesmal nicht
"nur" ungestraft vereitelt, sondern von den Gerichten sogar
unterbunden, auf Grund der Expertisen des Jugendamtes,
flüchtiger richterlicherAnhörung und mangelhafter
psychologischer Gutachten, in denen die Vater-Kind-Beziehung
überhaupt nicht (oder nicht adequat) evaluiert wurde.
13.7. 2000 Deutschland wegen Verweigerung eines Umgangsrechts
vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
verurteilt (Verletzung der Art. 6, 8 EMRK):
Pressemitteilung
(vollständiges Urteil folgt):
JUDGMENT IN THE CASE OF ELSHOLZ v.
GERMANY
The European Court of Human
Rights has today notified in writing judgment in the case of
Elsholz v.Germany. The Court [of Human] Rights held by thirteen
votes to four that there had been a violation of Article
8 of the European Convention on Human Rights (right to
respect for family life), unanimously that there had been no
violation of Article 14 taken in conjunction with Article 8
of the Convention (freedom from discrimination in respect of
the right to respect for family life) and by thirteen votes to
four that there had been a violation of Article 6 §
1 (right to a fair hearing) of the Convention. Under
Article 41 (just satisfaction) of Convention, the Court awarded
the applicant 35,000 German marks (DEM) for non-pecuniary
damage and DEM 12,584.26 for legal costs and
expenses......
Communiqué du Greffier
ARRÊT DANS L’AFFAIRE ELSHOLZ c.
ALLEMAGNE
Par un arrêt
communiqué par écrit le 13 juillet 2000 dans
l’affaire Elsholz c. Allemagne, la Cour
européenne des Droits de l’Homme dit, par treize
voix contre quatre, qu’il y a eu violation de
l’article 8 (droit au respect de la vie familiale) de
la Convention européenne des Droits de l’Homme,
à l’unanimité, qu’il n’y a pas
eu violation de l’article 14 pris avec
l’article 8 (interdiction de discrimination en ce qui
concerne le droit au respect de la vie familiale) et, par
treize voix contre quatre, qu’il y a eu violation de
l’article 6 § 1 (droit à un procès
équitable). En application de l’article 41
(satisfaction équitable) de la Convention, la Cour alloue
au requérant 35 000 marks allemands (DEM) pour dommage
moral ainsi que 12 584,26 DEM pour frais et
dépens...
Es folgt eine Darstellung des
Sachverhaltes und der Urteilsbegründung. Der Sachverhalt
ist uns allerdings aus ähnlichen Fällen leider sehr
bekannt [vgl. dazu z. B. den erst gerade erschienen Artikel
(9.7.200) aus Le Figaro, insbesondere über die unkritische
Würdigung des "Kindeswillens" durch deutsche Gerichte,
sowie unsere Informationen zu PAS und
,,Umgangsausschluß im Sinne des
Kindeswohls?"]. Deshalb ist die Entscheidung auch für
viele andere Fälle äußerst bedeutungsvoll,
eheliche wie nichteheliche. (Der Beschwerde einer
Diskriminierung nach Art. 14 EMRK gegen nichteheliche
Väter wurde nicht entsprochen, weil der Gerichtshof
[unserer Erfahrung nach zu Recht] davon ausging, dass die
deutschen Entscheidungen auch im Falle eines ehelichen Kindes
ähnlich ausgefallen wären.):
Mutter zieht nach 3 Jahren mit ihrem älteren Sohn und dem
gemeinsamen nichtehelichen Kind 1988 aus der gemeinsamen
Wohnung aus. Vater hat noch etwa 3 Jahre lang häufigen
Umgang mit seinem Sohn, bis Juli 1991. Im Dezember erklärt
der Sohn, gerade fünfjährig (!!) dem
Jugendamt, dass er keine weiteren
Kontakte mit seinem Vater wünsche. Daraufhin werden
Umgangsersuchen von allen Instanzen abgelehnt, mit den
bekannten Begründungen: Ein Umgang gegen den
augenscheinlichen Willen des (mitten im Konflikt befindlichen
und dadurch unzweifelhaft erheblich beeinflußten) Kindes,
gleich welchen Alters, und bei massiver Ablehnung durch den
sorgeberechtigten Elternteil würde dem Kindeswohl
widersprechen. Das war auch für das Berufungsgericht
(Landgericht) offenbar so selbstverständlich, dass auch
dieses die Einschaltung eines psychologischen
Sachverständigen für unnötig hielt (obwohl nicht
nur vom Vater wiederholt gefordert, sondern auch vom Jugendamt
empfohlen), und sogar von einer weiteren Anhörung der
Eltern und des Kindes absah. Die Verfassungsbeschwerde wurde
nicht zur Entscheidung angenommen (1994).
13.7.2000:Das Urteil im
Fall Elsholz gegen
Deutschland(in
Französisch und
Englisch ) ist nun ebenfalls vollständig
verfügbar. Der Beschwerdeführer war vor dem Gericht
durch Rechtsanwalt Dr. Peter Koeppel,
München, und die Bundesregierung ("the
Government") durch ihren "agent", Frau H.
Voelskow-Thies, Ministerialdirigentin im
Bundesjustizministerium vertreten.
29.8.2000: Das August Heft von
DER AMTSVORMUND bringt eine deutsche Übersetzung des
Urteils des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte, Elsholz
gegen Deutschland. Es wird kommentiert von Prof.
Liermann, RA. Dr. Koeppel und Dipl. Psych. Kodjoe.
Stellungnahme des
Vorsitzenden von Väter für Kinder zum Urteil
Elsholz v. Deutschland am European Court of
Human Rights in Straßburg.
Aus FamRZ 1999,
Heft 24, S. 1645-1646 (auszugsweise): Europäische Kommission
für Menschenrechte zum Recht auf gerichtliche Entscheidung
innerhalb einer angemessenen Frist. Nr. 1095 EKMR - EMRK Art. 6
I, Art. 8 I.
Entscheidungen des EGMR zu
Kindesentführung sind auf
unserer Webseite zu Internationaler
Kindesentführung aufgeführt.