THE PARENTAL ALIENATION SYNDROME (PAS)

Elterliches Entfremdungssyndrom (Eltern-Kind-Entfremdung)

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Interdisziplinäre Erkenntnis einer Familienrichterin (Amtsgericht München, jetzt OLG München) zum Parental Alienation Syndrome, in einem Urteil vom Juni 1998. 

,, Beide Kinder machten bei ihren Anhörungen einen so aufgeweckten Eindruck, daß das Gericht davon überzeugt ist, daß sie zumindest nicht im Sinne des "Parental-Alienation-Syndrome" manipulierbar sind." 

Ein vom Jugendamt / ASD empfohlenes und vom Vater wiederholt beantragtes psychologisches Fachgutachten erübrigte sich natürlich angesichts dieser zwar im Vergleich zur Fachliteratur über Aussagepsychologie und PAS unseres Wissens nach neuen Erkenntnis, aber klaren Überzeugung des Gerichts.

Ein Glaubhaftigkeitsgutachten wegen sexuellen Missbrauchsvorwürfen war dagegen unverzüglich angeordnet worden, obwohl die Aussagen des Kindes dazu in der gerichtlichen Anhörung zum Umgangsantrag des Vaters so knapp und vage waren, dass die Sachverständige zunächst, offensichtlich erstaunt, fragte, ob nicht weiter nachgefragt worden war, was von der Richterin verneint wurde. Dem Vater war vom Gericht vor diesem Beschluss keinerlei Gelegenheit geboten worden zu den Beschuldigungen auch nur kurz Stellung zu nehmen.

 Die Sachverständige hielt dazu im Gutachten auch fest, dass die Aussagen bei Gericht überhaupt nicht für das in Auftrag gegebene Glaubhaftigkeitsgutachten geeignet waren. Dieses wurde deshalb allein zu neuen Aussagen erstellt, offensichtlich nach noch weiterer, monatelanger und massiver Beeinflussung des Kindes durch die Mutter und ihre Helfer, die ebenfalls im Gutachten ausführlich beschrieben ist. Das Resultat war allerdings trotzdem negativ, und das selbst nach weiteren, wiederholten "Nachbesserungsversuchen" seitens der Mutter. 

Zur rechtlichen Beachtung des PAS Phänomens durch ein hohes übernationales Gericht vgl. dagegen die Entscheidung Koudelka gegen Tschechien vom 20.7.2006  (no. 1633/05) des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, mit Teilübersetzung durch uns, ebenso AFFAIRE ZAVŘEL c. RÉPUBLIQUE TCHÈQUE (Requête no 14044/05)  vom 18.4.2007 (nun ebenfalls mit Teilübersetzung),  sowie verschiedene Urteile nationaler Gerichte.   

Die Anfänge dieser Webseiten liegen vor Erscheinen der ersten deutschsprachigen Arbeiten zu PAS (1998) und basierten deshalb zunächst in erster Linie auf amerikanischer Literatur, angefangen mit R. A. Gardner, der den  Begriff Parental Alienation Syndrome etwa 1984 prägte, um damit auf von ihm in seiner Arbeit als psychiatrischer Sachverständiger bei Sorge / Umgangsentscheidungen immer häufige beobachtete Verhaltensmuster hinzuweisen, nach denen ein Kind einen Elternteil offenbar unbegründet ablehnt, vgl. R. A. Gardner, Recent Trends in Divorce and Custody Litigation, 1985, und unsere Einführung zum Parental Alienation Syndrome aus 1997.  

   Früher als in Deutschland wurde PAS in Tschechien bekannt, wie der Prager Psychologe Eduard Bakalar berichtet, "Das 'Parental Alienation Syndrome' (PAS) in der Tschechischen Republik", ZfJ 6/98, S. 268.  Das zuständige Ministerium hatte bereits 1994 eine Übersetzung des Buches von R. A. Gardner, ,,The Parental Alienation Syndrome", Erste Auflage 1992, und dann eine Schulung von Jugendamtsmitarbeitern veranlaßt. Heute gibt es eine weltweite vielfältige Beschäftigung mit diesem Thema, wie auch unsere  Bibliographie zu internationaler wissenschaftlicher Literatur deutlich macht, die wir ständig erweitern. Unsere Bibliographie strebt nicht an die komplette, bereits sehr umfangreiche weltweite Literatur einfach aufzulisten. Uns bekannte Literaturlisten enthalten derzeit schon bis zu über 600 Einträge, dazu kommen fast zahllose Kurzdarstellungen, "Blogs", Videos und Medienberichte etc. Wir greifen gezielt Arbeiten heraus von denen wir nicht nur wissen, dass sie unter Fachleuten Beachtung finden (häufig zitiert werden), sondern auch den Inhalt möglichst aus der vollständigen Arbeit, aber wenigstens hinreichend genau für eine Kurzbeschreibung kennen. Diese Bibliographie macht zugleich auch deutlich, dass das Parental Alienation Syndrome nicht etwa nur eine amerikanische "Erfindung" oder gar allein die des Psychiaters R. A. Gardner ist, wie selbsternannte ExpertInnen gerne behaupten und dabei auch vor persönlichen Angriffen (und das beschämenderweise sogar nach seinem Tod, 2003) auf Gardner zürückscheuen. Auf den Namen kommt es überhaupt nicht an. Das Phänomen selbst wurde schon lange vor Gardner beschrieben, wenn auch ohne seine Kategorisierung, über die man durchaus kritisch diskutieren kann. Aber Gardner kommt zumindest das Verdienst zu eine weltweite, wissenschaftliche Beschäftigung mit dem unbestreitbaren Phänomen angestoßen zu haben, wie die ziterte Literatur überzeugend zeigt.

 Ein besonders wichtiges Auswahlkriterium ist für uns ein sog. "peer review", d.h. eine Begutachtung durch Fachkollegen/Fachkolleginnen auf wissenschaftliche Originalität, Qualität und Veröffentlichungswürdigkeit einer Arbeit. Diese wichtige Maßnahme zur Qualitätssicherung ist in Deutschland bei psychologischen und juristischen Arbeiten, bzw. den entsprechenden Verlagen, leider noch weitgehend unbekannt, obwohl längst auch hier Standard in den "exakten" Naturwissenschaften.(Vgl. Begutachtete Aufsätze in Fachzeitschriften und das Parental Alienation Syndrome.) Die wohl wichtigste professionelle psychologische Datenbank, PsycInfo, der American Psychological Association (APA) unterscheidet bei jedem Eintrag zwischen "peer reviewed" oder nicht und berücksichtigt bei Zeitschriften praktisch nur Aufsätze der ersteren Kategorie. Das erklärt aber vermutlich nicht allein die bis auf ganz wenige Ausnahmen geringe Beachtung von Arbeiten aus Deutschland im internationalen Kontext. Solange hier bei diesem Thema weitgehend Polemik, Ideologie und sogar Kritik ad hominem (Vgl.  Warshak, Eltern-Kind-Entfremdung und Sozialwissenschaften. Sachlichkeit statt Polemik, 2005) der Standard ist, statt Sachlichkeit und einer ernsthaften wissenschatlichen Forschung auf höchstem akademischen Niveau (wobei selbstverständlich auch sachliche Kritik wichtig ist) ist das durchaus auch verständlich. Die meisten der Kritikpunkte an PAS sollten informierten Autoren und Lesern ohnehin z. B. aus der in den USA schon längst geführten Diskussion bekannt sein, liefern also nichts Neues. Umdeutungen von PAS wie ,,Parental Alienation oder Parental Accusation Syndrome?" (elterliches Anschuldigungssyndrom, Fegert, Kind Prax 1/2001 S. 3-7; 2/2001, S. 39-42), das von Vätern und Väterorganisationen gegen Mütter verwendet würde, sind nicht einmal originell. Zur Behauptung einer missbräuchlichen Anschuldigung von PAS Entfremdung (obwohl es solche Anschuldigungen sicher auch gibt. Von Entfremdung betroffene Eltern sollten sich jedenfalls immer zunächst selbstkritisch fragen, was sie möglicherweise selbst dazu beitragen) und das mit breiter Unterstützung durch  Interessengruppen und Medien, gibt es ein sehr drastisches aktuelles Beispiel, auf das wir besonders hinweisen möchten, weil es den Vorzug hat, dass die tatsächliche intensive Entfremdungskampagne des anderen Elternteils (und zusätzlich Kindesentführung ) durch umfangreiche Gerichtsakten und Gutachten hervorragend Punkt für Punkt dokumentiert ist:  Die Dokumentation hat ein in den USA zu diesen Themen sehr bekannter Journalist und Radiokommentator zusammengetragen: Glenn Sacks, The Controversial Holly Collins Custody Case--What Really Happened? (26.1. 2009). Sehr lesenswert!  Diese Argumente sind auch in Deutschland schon dadurch entkräftet, dass es immer mehr Mütter gibt, die Ziel einer Eltern-Kind-Entfremdung sind und darunter schon dadurch besonders leiden, weil in unserer Gesellschaft noch immer die Idee vorherrscht, dass Kinder "normalerweise" zur Mutter gehören. PAS ist nicht eine Frage des Geschlechts, sondern die Entfremdung betrifft in erster Linie den Nichtwohnelternteil, meist bewusst oder auch unbewusst beeinflusst durch den das Kind betreuenden Wohnelternteil.

Auch dass von hiesigen Kritikern Argumente kommen würden, wie dass es sich bei PAS um ,,alten Wein in neuen Schläuchen handelt" (Stadler, M. & Salzgeber, J. ,Familie Partnerschaft Recht, Heft 4, 231-235, 1999.) war zu erwarten. Selbstverständlich sind die für PAS charakteristischen Verhaltensmuster auch schon vor Bekanntwerden des PAS Begriffes in Deutschland aufgetreten und von einzelnen Sachverständigen und Richtern auch vollkommen richtig erkannt worden. Ursula Kodjoe & Peter Koeppel, Früherkennung von PAS - Möglichkeiten psychologischer und rechtlicher Interventionen- Kind-Prax 5/98, S. 138-144, sprechen sehr treffend von einzelnen ,,Leuchtturmurteilen" in der Vergangenheit (vgl. auch unsere Zusammenstellung solcher Gerichtsentscheidungen). Christine Brinck hat 2002 in einem Zeitungsartikel, ,,Wie Baron Instetten die kleine Annie abrichtete" sogar auf eine Beschreibung aus der klassischen deutschen Literatur, Effi Briest von Theodor Fontane, hingewiesen, aus Zeiten (1894-95) in denen die "elterliche Gewalt" ausschließlich beim Vater lag, in der wir heute eindeutig einen PAS Fall erkennen würden. Ebenfalls in der deutsch-sprachigen Literatur wurde das Verhalten entfremdender Eltern bereits vom Wiener Psychoanalytiker Wilhelm Reich in seiner berühmten "Charakteranalyse" (1933) beschrieben. In Nazideutschland war das Buch verboten, erreichte aber 2006 seine 8. deutsche Neuauflage, entsprechend der U.S. Fassung ab 1945.
Mangelhafte Übersetzungen, mit willkürlich abgewandelten Titeln, wie ,,Entfremdete Scheidungskinder ?" (ZKJ 6/2007, S. 218 -224) dienen der Sache ebenfalls nicht, selbst wenn die Originalarbeit von einer zwar gegenüber den Formulierungen von Gardner kritischen, aber ausgewiesenen Expertin (Janet Johnston) für Hochkonfliktscheidungen stammt. 

Warum gibt es in Deutschland beispielsweise kein einziges Fachbuch, dass sich wissenschaftlich und systematisch mit allen Aspekten des Phänomens auseindersetzt, wie etwa das exzellente, neue (Okt. 2008) Buch von Guglielmo Gulotta (Jurist, Psychologe, Ordinarius f. Forensische Psychologie, Univ. Turin) et al., La Sindrome da Alienazione Parentale (PAS). Lavaggio del Cervello e Programmazione dei Figli in Danno dell'altro Genitore  [Das Parental Alienation Syndrome (PAS). Gehirnwäsche und Programmierung von Kindern zum Schaden des anderen Elternteils]? Abgesehen davon, dass ein solcher Titel hier ziemlich sicher an "politischer Korrektheit" scheitern würde, auch wenn das Buch selbstverständlich auch umfangreich auf subtilere Einflüsse eingeht, die zu einer Entfremdung führen können, einschließlich der Differentialdiagnose zu Nicht-PAS Fällen. Vgl. Inhalt des Buches. Unsere Bibliographie enthält auch weitere allein dem Thema PAS gewidmete Monographien auf hohem Niveau und aus verschiedenen Staaten.
Dennoch muss es erstaunen, dass, wie wir erfahren haben, vor nicht allzu langer Zeit im Namen einer für Information über die aktuelle deutsche Familiengerichtspraxis bekannten Institution die Auskunft erteilt wurde: „... das theoretische Konzept von PAS findet in der Wissenschaft keine Beachtung ...“. Das ist angesichts der umfangreichen Fachliteratur nicht nur völlig unhaltbar, sondern auch unfair gegenüber den zwar noch wenigen, die sich auch in Deutschland ernsthaft, statt nur polemisch / ideologisch mit dem Thema auseinandersetzen, insbesondere entmutigend für die zunehmende Zahl von Studentinnen/Studenten die sich mit dem Thema in einer Diplomarbeit / Dissertation beschäftigen möchten. Vgl. deutsche PAS Literatur. Angesichts dieser Atmosphäre ist besonders anzuerkennen, dass es wenigstens vereinzelt immer wieder Sachverständige und Richter gibt, die den Sachverhalt klar erkennen und beschreiben, auch wenn dies leider meist viel zu spät geschieht. Ob dabei die Bezeichnung PAS verwendet wird oder nicht ist unwesentlich. Wesentlich ist aber, dass auch die auslösenden Faktoren für die "Kontaktverweigerung des Kindes" klar erkannt und benannt werden, ohne deren Berücksichtigung keine konstruktive Lösung des Problems möglich ist, sondern die "Kindschaftssache" dann nur durch Resignation des entfremdeten Elternteils, Wundermittel Umgangsausschluss oder Aussitzen bis zur Volljährigkeit "erledigt" werden kann. Vgl. dazu die zahlreichen Urteile, insbesondere die des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, zu den Folgen überlanger Verfahrensdauer, sowie  unseren Bericht zum Umgangsausschluss, mit einer neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.  

    Auch die in den USA schon längst zum Überdruss geführte und dann in Deutschland aber dennoch wiederholte Diskussion, ob zu Recht von einem Syndrom gesprochen wird, erscheint uns höchst überflüssig. In der Medizin bezeichnet Syndrom eine Gruppe von Symptomen (Krankheitsmerkmalen), die für eine Krankheit typisch sind. Wir sind aber weit davon entfernt in PAS eine beispielsweise mit der Krankenkasse abrechenbare Krankheit zu sehen.  Dazu fehlt es auch an einer offiziellen Definition des Parental Alienation Syndroms (PAS), etwa durch das  Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (derzeit DSM-IV) der American Psychiatric Association (1994), oder der International Classification of Diseases and Related Health Problems (derzeit ICD-10) der WHO. Derzeit gibt es ernsthafte Bestrebungen PAS als Beziehungsstörung und zur Differentialdiagnose in das für 2012 zu erwartende neue  Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, Fifth Edition, DSM-V der American Psychiatric Association und wohl auch in das entsprechende medizinische Kompendium, ICD, der Weltgesundheitsorganisation WHO aufzunehmen. Der Psychiater William Bernet (Vanderbilt University) hat dafür die umfangreiche Literatur zusammengefasst, die Gründe dargelegt, sowie eine Definition vorgeschlagen: Parental Alienation Disorder and DSM-V (2008). Unter seiner Führung bildete sich dann eine internationale Arbeitsgruppe, die derzeit über 60 Mitglieder umfasst.  Entstanden sind daraus  ein erweiterter Vorschlag zur Aufnahme von Eltern-Kindentfremdung in DSM V und ICD 11, mit einer sehr umfassenden Dokumentation, einschließlich einer bibliographie mit über 600 Einträgen aus einem Dutzend von Staaten,  ferner ein Aufsatz in einer Fachzeitschrift und eine erweiterte Buchfassung, die 2010 erscheinen sollen.

    Langfristige Auswirkungen von PAS auf das Kind können aber durchaus zu schon anerkannten psychiatrischen Erkrankungen führen, wie am Beispiel der (aus welchen Ursachen immer) Vaterentbehrung nachgewiesen wurde. (Franz, 1998; Petri,1998) und zunehmend mehr auch in empirischen Studien speziell zu Trennung / Scheidung, besonders bei Hochkonfliktfällen (vgl. dazu unseren Bericht Langzeitfolgen von Trennung/Scheidung und das PAS Literaturverzeichnis). Ebenso sind bei hartnäckig entfremdenden Elternteilen Persönlichkeitsstörungen zu vermuten (Gardner, 2te Auflage, Kap. 3, S. 43ff; Andritzky, 2003). Anders als viele der Kontroversen kann eine Diskussion darüber welchen Anteil der entfremdende Elternteil, das Kind, aber möglicherweise auch der entfremdete Elternteil jeweils am Phänomen haben durchaus sinnvoll sein, wenn damit die Psychodynamik des beteiligten Kindes, z. B. sein Umgang mit Loyalitätskonflikten (PAS als Bewältigungsstategie), beleuchtet wird und Lösungen zum besseren Umgang mit dem Phänomen aufgezeigt werden.

     Der PAS Begriff selbst soll unserer Meinung nach eigentlich nur dazu führen, scheidungsbegleitende Fachleute (Psychologen, Richter..) auf das Vorhandensein eines Komplexes von bekannten Verhaltensmustern hinzuweisen, auch wenn diese Fachleute im Detail dazu, besonders beim Umgang mit diesen Problemen, unterschiedlicher Meinung sein mögen. Dann ist zu hoffen, dass diese Probleme damit in Kindesanhörungen und nachfolgenden Gerichtsentscheidungen besser berücksichtigt werden, sowie zu begleitender, empirisch-psychologischer Forschung anregen. Eine exakte Definition des PAS Begriffes ist bei der Vielfalt der individuellen Verhaltensmuster schwierig, aber unseres Erachtens auch nicht unbedingt nötig. Allerdings verliert der PAS Begriff seine einprägsame Wirkung, wenn darunter zu viele Dinge subsumiert werden. Es ist nicht sinnvoll den Begriff auf jede Verschlechterung einer Eltern-Kind-Beziehung, die mannigfache Ursachen haben kann, auszudehnen. Zudem gibt es ja auch ein Kontinuum dieser Verhaltensmuster und unterscheiden sich deshalb auch die individuellen PAS Fälle in Details. Allerdings, wenn die Einführung eines eigenen Begriffes für einen Komplex von Symptomen, wie PAS, sinnvoll sein soll, sollte man schon erwarten können, dass damit vertraute Fachleute weitgehend in ihrer Beurteilung von Fällen übereinstimmen. Das kann man in einer Inter-Rater Reliability Study überprüfen, bei der verschiedene Experten von einander unabhängig einen gegebenen Fall beurteilen. Für PAS wurde eine solche Studie von Rueda (2004) an Hand von fünf Fällen nach den Kriterien von Gardner durchgeführt, an der sich 18 Experten beteiligten, ebenso ähnlich von Stephen Lee Morrison (Dissertation, 2007). Sicher sollte es noch mehr solcher Studien geben. Eine allgemein akzeptierte operative Definition von PAS, einschließlich einer Differentialdiagnose, etwa im Rahmen von DSM und ICD, würde das wesentlich erleichtern.

   Kurz zusammengefasst sind die wirklich wesentlichen Elemente, die PAS von anderen Problemem beim Umgang zwischen Kind und einem Elternteil unterscheiden nach einer neueren Definition von Warshak (2005) die folgenden:

1. Ablehnung oder Verunglimpfung eines Elternteils die das Ausmaß einer Kampagne erreicht, d.h. von Dauer ist, statt auf gelegentliche Episoden beschränkt zu sein

2. Die Ablehnung ist unbegründet, d.h. ist nicht eine angepasste Reaktion des Kindes auf das Verhalten des ausgegrenzten Elternteils

3. Die Ablehnung ist teilweise auf den Einfluss des anderen Elternteils zurückzuführen.

Alle drei Elemente müssen gleichzeitig vorhanden sein damit von PAS gesprochen werden kann
.

  Zu PAS gehören demnach beispielsweise nicht Schwierigkeiten, wie Angstgefühle eines Kleinkindes bei der Übergabe an den anderen Elternteil, wenn dieses Kleinkind noch nicht einmal das Dreickverhältnis der  Mitglieder, Kind, Mutter und Vater, eines Familiensystems adequat erfassen kann, oder nicht hinreichend auf die Übergabe vorbereitet wurde. Dazu gehört selbstverständlich auch nicht, wenn die Angst eines Kindes durch das Verhalten des anderen Elternteils tatsächlich begründet ist.

  Zu unterscheiden ist PAS aber auch von bloßer Umgangsvereitelung, ohne Beteiligung des "Kindeswillens", oder dem etwa 1998 eingeführten und besonders in Nordamerika gebrauchten etwas breiter gefassten Begriff "Hostile Agressive Parenting  (HAP)" der allein das Verhalten eines Elternteils (aber nicht auch den psychischen Zustand des Kindes) kennzeichnen soll, welches allerdings oft zu PAS führt, entsprechend Punkt 3 der obigen Definition. Vgl. z. B. : Understanding and effectively dealing with  Hostile-Aggressive  Parenting (HAP)  (pdf Datei, 87 Seiten) mit folgender Definition:. 

Hostile-Aggressive Parenting (HAP) is defined as: A general pattern of behaviour, manipulation, actions or decision-making of a person (usually a parent or guardian) that either directly or indirectly; 1) creates undue difficulties or interference in the relationship between a child with another person (usually a parent or guardian) involved with the parenting and/or rearing of the child and/or, 2) promotes or maintains an unwarranted unfairness or inequality in the parenting arrangements between a child’s parents and/or guardians and/or, 3) promotes ongoing and unnecessary conflict between parents and/or guardians which adversely affects the parenting, well-being and rearing of a child.

Ein Begleitdokument (pdf Datei, 81 Seiten) enthält Fragebögen zur Beurteilung des Risikos für das Kind durch HAP und PAS und Vorschläge für eine Intervention. Verhaltensmuster des Elternteils bei HAP (und auch PAS) und die Folgen für das Kind sind zusammengefasst in Hostile-Aggressive Parenting - it will adversely affect your children, siehe auch z. B. Signs And Symptoms Of Hostile Agressive Parenting (HAP). Ähnlich auch schon Klenner (1995), "Rituale der Umgangsvereitelung".

Wiederum auf das Verhalten eines Elternteils (und nicht auf das Kind) bezogen ist der Begriff Medea Syndrom den Judith Wallerstein in Anlehnung an das Drama von Euripides (400 B. C.) schon 1989 einführte (in Wallerstein & Blakeslee, Second Chances.  Men, Women and Children a Decade After Divorce, S. 196), um Elternteile zu beschreiben, die ihr Kind für Rache am früheren Partner benützen. Darunter sind selbstverständlich nicht nur Mütter, sondern (zunehmend) auch Väter, wenn sie dazu die Macht (als Wohnelternteil) besitzen. Auch dafür gibt es ein Beispiel aus der klassischen Literatur, Effi Briest von Theodor Fontane (Christine Brink, 2002).

Wallerstein schrieb dazu ,,Sie üben Rache aus, indem sie die Beziehung zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind zerstören. Dadurch verletzen und manchmal zerstören sie auch die Psyche des Kindes….. Ich habe viele Hinweise darauf gesehen, dass Medea-artiger Zorn Kinder jeden Alters schwer verletzt.” 
Man beachte den Hinweis auf Zerstörung, statt temporäre Unterbrechung der Eltern-Kind-Beziehung. Diesen Punkt unterstreichend, fügte Wallerstein hinzu: 
,,Wenn ein Elternteil oder beide die Medea Rolle spielen, sind Kinder für Jahre davon betroffen. Einige wachsen mit einem verzerrten Gewissen auf, indem sie aus dem Verhalten ihrer Eltern gelernt haben, wie man Leute manipuliert. Einige wachsen mit einer enormen Wut auf, nachdem sie verstanden haben, dass sie als Waffen benützt worden waren. Einige wachsen mit Schuldgefühlen, niedrigen Selbstwertgefühl und wiederkehrenden Depressionen auf….”
Vgl. dazu die Diskussion in Warshak, 2005 und speziell zur Mutter-Tochter Beziehung: Robert M. Gordon, The  Medea Complex and the Parental Alienation Syndrome: When Mothers Damage their Daughter's Ability to Love a Man (1998).

    PAS darf auch nicht mit unbegründeten sexuellen Missbrauchsanschuldigungen gleich gesetzt werden, obwohl solche häufig, gleichsam als "ultimative Waffe" eingesetzt, bei hochstrittigen Umgangs- oder Sorgerechtsauseinandersetzungen erfolgen und erheblich  zur Entfremdung vom anderem (beschuldigten) Elternteil beitragen können, schon der dadurch meist erheblich erhöhten Verfahrensdauer, wenn nicht auch der direkten, belastenden Involvierung des Kindes wegen. Ablehnendes Verhalten eines Kindes, wenn tatsächlich sexueller Missbrauch oder sonstige Kindesmisshandlungen vorliegen, ist selbstverständlich ebenfalls nicht PAS, nach Punkt 2 der obigen Definition. Die Gleichsetzung von PAS mit dem kontroversen Thema sexueller Missbrauchsanschuldigungen bei Trennung /Scheidung wird häufig sehr bewußt vorgenommen, in der Absicht damit den PAS Begriff zu diskreditieren.  

    Der PAS Begriff darf aber auch nicht dazu missbraucht werden, um voreilige, leichtfertige und einseitige Schuldzuweisungen gegen den anderen Elternteil zu machen. Dass muß gerade an dieser Stelle besonders betont werden, weil sich Väter weit häufiger als Mütter als "Opfer" von PAS sehen. Rein statistisch gesehen ist dies durch den immer noch weit überwiegenden Anteil der Mütter als Wohneltelternteil und der damit verbundenen größeren "Macht" (Einflußmöglichkeit) auf das Kind zu erwarten, ein Faktum das erstaunlicherweise bisher kaum beachtet wurde. Angesichts der Zahlenverhältnisse erscheinen uns jedenfalls die öfter diskutierten geschlechtsspezifischen Unterschiede bei entfremdenden Elternteilen, sofern sie existieren sollten, wirklich sekundär. Um dies zu belegen, bringen wir bevorzugt auch Beispiele, in denen der Vater die "Macht" hat, das Kind der Mutter zu entfremden. Der ,,entfremdete" Elterteil sollte sich aber unbedingt auch ständig und sehr selbstkritisch Fragen danach stellen, welchen Anteil er möglicherweise an der Verschlechterung der Beziehung zum Kind hat und was er / sie selbst unternehmen kann, um diese Beziehung zu verbessern. Es ist, wie Jopt einmal betonte, häufig der Fall, dass beide Elternteile völlig getrennte "Realitätswelten" aufbauen und sich jeweils als das "Opfer" sehen. Die Kinder sollten auf keinen Fall mit diesem "Opfer" Status belastet werden. Sofern dies durch den betreuenden Elternteil, und damit wahrscheinlich weit nachhaltiger, geschieht, ist das ein ganz wesentlicher Faktor für die Auslösung von PAS. Wenn das Kind sich aus Empathie, unter dem Eindruck der Hilfsbedürftigkeit dieses Elternteils seiner Haltung anschliesst, bedarf es keiner zusätzlichen, bewussten auf böser Absicht beruhenden Programmierung gegen den anderen Elternteil. Der betreuende Elternteil sieht sich dann in seiner Haltung umso mehr bestätigt und ein schwer aufbrechbarer Teufelskreis beginnt. Aber auch der ausgegrenzte Elternteil sollte unbedingt seinen "Schmerz" gegenüber dem Kind zurückhalten, weil er damit nur den Loyalitätskonflikt im Kind weiter verstärkt und so zur weiteren Entfremdung beiträgt. Erheblich zur Entfremdung beitragen kann nicht nur das Verhalten der Eltern gegenüber dem Kind, sondern auch der fortgesetzte Konflikt zwischen den Eltern selbst (auch finanzielle Auseinandersetzungen), der dem Kind selten entgehen wird (selbst wenn es nicht bewußt hineingezogen wird) und den es irgendwie bewältigen muss, am ehesten wohl durch Solidarisierung mit dem Wohnelternteil. Den Konflikt mit diesem Elternteil zu mindern suchen verspricht daher möglicherweise auch eine Verbesserung der Beziehung zwischen Kind und "abgelehnten" Elternteil. Ellis (2005) hat weitere hilfreiche Strategien für den entfremdeten Elternteil zusammengestellt. Entscheidende Bedeutung hat, zu versuchen irgendwie im Leben des Kindes präsent zu bleiben, ohne es allerdings noch zusätzlich unter Druck zu setzen. 

Lange Abwesenheit ist, neben der Psychodynamik des Kindes in einer Konfliktsituation, bei besonderer Abhängigkeit von einem (dem sorgeberechtigten oder Wohn-) Elternteil, auch ein wesentlicher Faktor bei PAS. Vgl. z. B. die Arbeit des Psychologen Glenn F. Cartwright (Mc Gill University, Montreal), Expanding the parameters of parental alienation syndrome,1993 (siehe unsere deutsche Teilübersetzung), die besonders auf den Zeitfaktor und seine gravierenden psychischen Folgen für das Kind hinweist:

3. Zeit heilt alle Wunden, außer Entfremdung: ,,Die Manipulation der Zeit wird zur Hauptwaffe in den Händen des Entfremders, der sie benützt um die Zeit des Kindes zu strukturieren, zu besetzen und zu rauben, um "kontaminierenden" Kontakt mit dem verlorenen Elternteil zu verhindern, und so beide ihres Rechts Zeit gemeinsam zu verbringen zu berauben [die dem Kind ermöglichen würde sich ein reales Bild vom anderen Elternteil zu machen] und das Ziel einer totalen Entfremdung zu fördern. Ungleich Fällen einer Kindesmißhandlung, wo Zeit weg vom Mißhandler manchmal hilft, die beschädigte Beziehung zu reparieren, fördert bei PAS Zeit weg vom verlorenen Elternteil das Ziel der Entfremdung." .. ,,Ein Richter der vielleicht nicht auf eine(n) Neunjährige(n) hört der/die plädiert seinen oder ihren Vater nicht sehen zu wollen, mag eher geneigt sein auf eine(n) ältere(n), "klügere(n)", und mehr artikulierte(n) Dreizehnjährige(n) zu hören. Die zeitliche Ausdehnung der Gerichtsverfahren hilft nicht nur bei der Gehirnwäsche und der Zermürbung des Antragsstellers, sondern sichert dem Entfremder einen stärkeren kindlichen Verbündeten, wenn der endgültige Gerichtstermin festgelegt wird. So ist es, daß Zeit oft "gekauft" wird, durch Falschanschuldigungen, durch Behauptungen das Kind sei bei Kontakten mit dem verlorenen Elternteil in Gefahr, und durch Ersuchen an das Gericht um Aufschub, Fortsetzungen und Verschiebungen. Manchmal werden sogar psychologische Gutachten oder psychiatrische Untersuchungen in den Dienst gestellt, als Teil der Verzögerungstaktik, dann fallengelassen, wenn die gewünschte Verzögerung erreicht wurde."

4. Der Grad der Entfremdung des Kindes ist direkt proportional zur auf die Entfremdung angewandten Zeit.

5. Gerichte die langsam sind Entscheidungen zu fällen, können unbeabsichtigt die arglistigen Pläne des entfremdenden Elternteils zur Entfremdung unterstützen: Der richterliche Wunsch den status quo im Leben der Kinder zu erhalten [im Sinne des Kontinuitätsprinzips], solange die Entscheidung der hoch strittigen Sorgerechtsauseinandersetzung offen ist, kann zum Vorteil des entfremdenden Elternteils wirken. Je länger die Kinder in einer nicht-unterstützenden Umgebung sind, umso weiter driften sie vom nichtsorgeberechtigten Elternteil weg [Goldwater, 1991]

Ganz anders freilich z . B. die,,Überzeugung" der oben erwähnten Familienrichterin aus München:

Zur ,,Überzeugung des Gerichts" gehörte nicht nur, dass Kinder, die bei der Anhörung einen aufgeweckten Eindruck machen, nicht im Sinne des Parental Alienation Syndroms- PAS beeinflußbar sind, sondern auch ,,daß es sich nicht um manipulierte Kinderwünsche handelte, sondern um ureigene Wünsche der angehörten Kinder, wenn sie sich zunächst einen flexibleren und geringeren Kontakt und nunmehr gar keinen Kontakt mehr mit dem Vater wünschen. Hierbei handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts nicht um eine reaktive Elternablehnung im Sinne des ,,Parental Alienation Syndrome", sondern vielmehr um die Erfahrung der Kinder während des Zusammenlebens mit dem Vater und daß sie von dieser Erfahrung in ihren Gefühlen gegenüber dem Vater so negativ geprägt sind, daß sie sich zumindest derzeit keinen Kontakt wünschen." 

Dies obwohl in den 3 Jahren nach der Trennung praktisch jeder Kontakt verhindert wurde und ,,dem Gericht" aus der Anhörung u.a. auch die Aussage der Mutter bekannt war, dass ,,sich ihr Innerstes gegen einen Umgang sträubt". Das war zwar taktisch unklug, im Vergleich zum allerdings gut bekanntem ,,Kind will leider nicht", aber die Kinder hatten zuvor in ihrer Anhörung bereits einem regelmäßigen, unbegleitetetem Umgang im Hause des Vaters zugestimmt und dafür sogar schon konkrete Vorschläge gemacht, wie gemeinsames Kochen etc. Es macht aber verständlich, soweit man derartiges überhaupt rein menschlich gesehen begreifen kann, dass die Mutter sämtliche "Waffen" eingesetzt hat, einschließlich der ,,ultimativen Waffe", eines nach über einem Jahr auch für das Gericht als eindeutig ausgeräumt geltenden sexuellen Missbrauchsvorwurfs. Obwohl der Vater diesen Vorwurf auch nach dessen Entkräftung wiederholt zur Sprache brachte, angesichts der katastrophalen Auswirkung auf die Kinder, ist davon aber nichts in den Protokollen des AG festgehalten und der gesamte Vorgang im Scheidungsurteil überhaupt mit keinem einzigen Wort erwähnt. Das passte wohl nicht zum dort gemalten Idealbild der Mutter. Dem Vater wurde dagegen ,,im Namen des Volkes" eine ,,vorwurfsvolle Haltung" bescheinigt. Ein von ihm veranlasstes zusätzliches psychologisches Fachgutachten, das immerhin von einer offizielen Beratungsstelle des Landkreises stammte, war vom Gericht auch nicht einmal mündlich erwähnt worden. Erst im Beschwerdeverfahren wurde im Beschluss festgehalten, dass es entscheidend zur einhelligen Überzeugung des OLG Senats beitrug, dass die Vorwürfe ,,zu Unrecht" erhoben worden waren. Mit dazu bei trug bemerkenswerterweise auch die Wiederholung einer Version der Vorwürfe durch die Mutter in der mündlichen Verhandlung, wie ebenfalls im Beschluss zu lesen ist  Allerdings hatte sich dann das Verfahren weitgehend durch Zeitablauf schon "erledigt", entsprechend dem nun erreichten Alter der Kinder . 

Dass die Gerichte und Behörden nicht alle nötigen Maßnahmen ergriffen haben und dies zügig, um eine weitere Entfremdung des Kindes vom Vater zu verhindern, spielte die entscheidende Rolle bei der Verurteilung Tschechiens durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Falle Koudelka, wie in sehr deutlichen Worten nachzulesen ist, u.a. in Absatz 68:

.68. Unter diesen Bedingungen kann man dem Beschwerdeführer nicht die Verantwortung für die Unfähigkeit der Behörden anlasten, zügige und adequate Maßnahmen bezüglich der Installierung effektiver Kontakte zwischen ihm und seiner Tochter (siehe, mutatis mutandis, Bove c. Italie, no  30595/02, § 50, 30 Juni 2005) zu ergreifen, noch unterstellen, dass die Behörden angemessene Anstrengungen unternommen haben um eine Lösung für diese verzweifelte Situation zu finden. Nach Auffassung des Gerichtshofes haben die nationalen Gerichte in diesem Fall  erlaubt, dass sich der Streit einfach durch Zeitablauf  erledigt, derart, dass eine Wiederherstellung der Bindung zwischen dem Betroffenen und seiner Tochter nicht mehr möglich erscheint.

Aus dem bisher gesagten geht auch schon deutlich hervor, dass bei PAS der augenscheinliche, die Ablehnung eines Elternteils beinhaltende ,,Kindeswille" und dessen mögliche bewusste oder unbewusste Beeinflussung durch den anderen Elternteil - oder auch durch die besondere Stresssituation einer richterlichen Anhörung - eine tragende Rolle spielt. Wie z. B. R. A. Gardner in ,,Judges Interviewing Children in Custody/Visitation Litigation", NEW JERSEY FAMILY LAWYER, Volume VII, Number 2, August/September 1987, S. 26ff, betont, ist es eher unwahrscheinlich, dass die auf eine Entscheidung von Sorge / Umgang gerichteten richterlichen Fragen verläßlich beantwortet werden, wenn, wie meist, nur das Kind allein und es nicht auch mit allen Beteiligten (Eltern etc.) in verschiedenen Kombinationen angehört wird. Ein nicht selten gravierender Fehler kann es aber sein, sich auf eine gemeinsame Anhörung mehrerer Kinder zu beschränken, weil dann häufig ein Kind als "Sprecherkind" auftritt, dem sich die anderen anschließen (auch eine solche gemeinsame Anhörung durch die erwähnte Richterin ist aus einem Beschluss bekannt). Es ist ferner zu bedenken, dass auch versteckt gerichtete Fragen nach der Eignung eines Elternteils (nach dem "besseren" Elternteil) für Sorge/Umgang die Kinder in erhebliche Loyalitätskonflikte zu stürzen vermögen. Meist werden sie sich dann für den Wohnelternteil entscheiden, den sie nicht auch noch verlieren möchten und von dem sie in weit stärkerem Maße abhängig sind. Diese Konflikte allein können ausreichend sein, den anderen Elternteil abzulehnen, ohne zusätzliche, gegen diesen Elternteil gerichtete, bewußte Programmierung. Es kann genügen, wenn der Umgang mit diesem Elternteil nicht gefördert wird, oder gar durch Gestik und sonstige Reaktionen erkennbar ist, dass er nicht erwünscht ist. Einer bewußten, auf auschließlichen "Besitz" des Kindes gerichteten Programmierung (Brainwashing) bedarf es dann nicht. Vielfach geschieht die Beeinflussung auch dadurch, dass das Kind nach einer Trennung als Partnerersatz missbraucht wird, es mit den Partnerschaftsproblemen überfordert wird. (Letzteres kann, vorausgesetzt, dass ein Kontakt überhaupt stattfindet, natürlich auch durch den Nichtwohnelternteil geschehen.)

Das Erkennen einer Programmierung (Brainwashing) und Deprogrammierung des Kindes erfordert, dass seine Aussagen auf nichtsuggestive Weise hinterfragt werden, vgl. Kap. 4 ,,Detection Factors: Uncovering the Programmer's Themes and Processes", S. 69ff, S. 165ff, Table 14, in Clawar &Rivlin, "Children held Hostage. Dealing with programmed and brainwashed children" (1991). Das erfordert nicht nur viel Erfahrung, sondern auch meist weit mehr Zeit als für eine richterliche Anhörung eingeräumt wird. Deshalb kommt bei "PAS Verdacht" einer ausführlichen Begutachtung durch psychologische Sachverständige, die unbedingt auch die Wechselwirkung des Kindes mit sämtlichen, wichtigen Bezugspersonen einschließen solll, besondere Bedeutung zu. Die Mitwirkung aller Beteiligten geschieht meist nicht freiwillig, sondern erfordert praktisch immer eine richterliche Anordnung. Leider ist das in der deutschen Rechtspraxis, ganz anders als z. B. in den U.S.A, so nicht üblich. Selbst wenn sich eine richterliche  Anordnung nur auf eine ,,Begutachtung" (Diagnose) beschränkt, ist der Vorgang aber immer auch eine Intervention, die, wenn geeignet durchgeführt, durchaus auch zu einer Deprogrammierung und damit Verbesserung der Kind-Eltern-Beziehung beitragen kann. Darüber waren sich beispielsweise die Teilnehmer an der Tagung ,,Psychologie im Familienrecht" (Bad Boll, Dezember 1998), nach einer zum Teil heftig geführten Debatte weitgehend einig. Erst im derzeitigen (2006) Entwurf zur Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist endlich ausdrücklich von lösungsorientierter Begutachtung, statt reiner Statusdiagnostik, die Rede, allerdings nur als Kann-Variante, statt Soll-Bestimmung.  

Vielfach wäre bei PAS aber eine systemische Familientherapie vonnöten, wie sie beispielsweise in den USA schon längst aus Gründen des Kindeswohls vom Gericht angeordnet und überwacht wird, nicht aber in Deutschland. Allerdings erweist sich konventionelle Psychotherapie nur bei milden PAS Fällen als hilfreich. Bei mehr gravierenden Fällen kann allenfalls eine De-Programmierung des Kindes gelingen. Ob sie von dauerhaften Erfolg ist, hängt aber wesentlich vom verbleibenden Einfluss des entfremdenden (programmierenden) Elternteils ab. Dieser Elternteil ist in gravierenden Fällen nach umfangreichen klinischen Erfahrungen, etwa von Gardner, 2002, kaum zu Therapie bereit (ev. nur als Verzögerungstaktik) und damit auch nicht therapiefähig. Solche Eltern suchen Therapeuten vielfach nur auf der Suche nach neuen "Verbündeten" auf, die ihre Behauptungen bestätigen und das Kind in ihrem Sinne beeinflussen sollen (vgl. Camps, Psychiatrische und psychosomatische Konsequenzen für PAS-Kinder, in v. Boch-Galhau et al. 2003, S.143-155).  Bloße richterliche Appelle an Einsicht und Vernunft, wie sie bei uns bestenfalls erfolgen, erweisen sich bei solchen Eltern fast definitionsgemäß ebenfalls als wirkungslos. Der Einsicht muss zumindest durch die Androhung von Sanktionen  (ggfs. auch Sorgerechtsentzug) deutlich genug "nachgeholfen" werden, die aber ggfs. dann auch tatsächlich erfolgen sollten. Die gelegentlich angedrohten Zwangsmaßnahmen, z. B. Zwangsgeld, nach §33 FGG, sind jedoch praktisch immer wirkungslos, weil sie nicht nachträglich erfolgen können, etwa nach Boykott des Umgangs in den Ferien (außer dieser wäre vorzeitig angekündigt worden). Die Einführung von Ordnungsmaßnahmen im FGG-Reformgesetz (ab 2009) sollte da Verbesserungen bringen.  Bei der derzeitigen deutschen Rechtspraxis können de facto Gerichtsbeschlüsse zum Umgang nicht selten über viele Jahre praktisch risikolos ignoriert werden, bis ein "point of no return" der Eltern-Kind-Entfremdung erreicht ist, und sich schließlich  die "Kindschaftssache" durch Resignation des ausgegrenzten Elternteils, oder Zeitablauf (Erreichen der Volljährigkeit), ev. unter Zuhilfenahme des "Wundermittels" Umgangsausschluss, von selbst erledigt.  

Nachuntersuchungen von Entfremdungsfällen bestätigen sehr eindringlich, dass dieses ,,laissez faire" (Gewähren lassen) die Entfremdung derart verfestigt, dass sie vielfach auch im Erwachsenenalter noch unvermindert anhält. Dieser Prozess kann in gravierenden Fällen nur aufgehalten werden, wenn die Macht des Gerichtes früh genug dazu eingesetzt wird um die Struktur zu ändern, d.h. entweder die elterliche Sorge dem bindungstoleranten Zielelternteil der Entfremdung zu übertragen, wie es Gardner in schweren PAS Fällen empfohlen hatte und  in seiner Nachuntersuchung von 99 Fällen bestätigt sieht, oder zumindest der Umgang mit dem Zielelternteil vom Gericht, notfalls auch mittels Sanktionen gegen den entfremdenden Elternteil, energisch durchgesetzt wird, vgl. dazu Rand, Rand, Kopetski, 2005 (The Kopetski Follow Up Study von 45 PAS Fällen). Die Ideen von Gardner zum Umgang mit hochgradig entfremdeten Kindern wurden in den letzten Jahren weiter entwickelt, so dass es derzeit mehrere neue, bereits erfolgreiche Programme zur Wiederherstellung der Beziehung zwischen entfremdeten Kind und Elternteil gibt. Sie funktionieren allerdings im allgemeinen nur auf gerichtliche Anordnung, die den  entfremdeten Elternteil  temporär ausschaltet, oder diesen zwingt sich am  Program zu beteiligen.  Vgl. dazu insbeondere die Berichte in Family Court Review, Jahrgang 48, Heft 1 (Januar 2010), das als SPECIAL ISSUE ON ALIENATED CHILDREN IN DIVORCE AND SEPARATION: EMERGING APPROACHES FOR FAMILIES AND COURTS auf etwa 200 Seiten sich dem Thema widmet. Die Association of Family and Conciliation Courts (AFCC) ist eine interdiszipläre und internationale Vereinigung von derzeit etwa 4000 Fachleuten (Richter, Anwälte, Psychologen etc) die sich der Verbesserung des Lebens von Kindern und Familien durch Beilegung von Familienkonflikten widmet. Ihre 47 ste Jahreskonferenz (Denver, Colorado, 2-5. Juni, 2010) ist ganz.dem Thema Eltern-Kind Entfremdung  in Hochkonfliktfällen gewidmet. Das sehr umfangreiche Programm umfasst in 80 Sitzungen und 6 zusätzlichen Workshops alle Aspekte dieses Themas, von teilweise immer noch kontroversen Formulierungen des von Richard Gardner etwa 1985 eingeführten Konzeptes Parental Alienation Syndrome zu praktischen Lösungsansätzen bei der Konfliktbeilegung, insbesondere auch neuer Programme zur Wiederzusammenführung stark entfremdeter Kinder und Elternteile.
Von diesen Entwicklungen sind wir in Deutschland leider aber noch sehr weit entfernt, wo die wenigen gerichtlichen Aufforderungen zu einer Therapie, bisher regelmäßig am Berufungsgericht gescheitert sind. (Konventionelle Psychotherapie funktioniert allerdings in schweren PAS Fällen nicht und kann sogar Schaden anrichten.)
   
   Zu den Langzeitfolgen von Trennung / Scheidung auf die betroffenen Kinder haben wir eigene Webseiten angelegt. Erwartungsgemäß sind die Folgen bei andauerden hohem Konflikt, wie in vielen PAS Fällen, gravierender als  bei einer sogenannten "guten" Trennung / Scheidung mit  Erhalt des Kontaktes zu beiden Eltern, obwohl auch dann die Auswirkungen auf die Psyche des Kindes keineswegs ein nur vorübergehendes Problem sind. Speziell zur Hochkonfliktsituation wären aber noch mehr Untersuchungen erwünscht.

Eine sehr gute Übersicht zum gegenwärtigen internationalen Status des Parental Alienation Syndroms kann man dem umfangreichen Handbuch von Richard A. Gardner, S. Richard Sauber, Demosthenes Lorandos (Hrsg.):  "The International Handbook of Parental Alienation Syndrome: Conceptual, Clinical  and Legal Considerations" entnehmen. Es  ist bei Charles C. Thomas Publisher Ltd. in Springfield, Illinois, U.SA. erschienen, Juli 2006. 476 Seiten Großformat, U.S. $ 84.95. Es umfasst 34 Aufsätze weltweit führender Experten/Expertinnen, darunter auch Autoren aus Deutschland (vgl. Inhaltsverzeichnis, Beschreibung des Verlages).  

Aktuell ist auch immer noch das Begleitbuch zur Internationalen Konferenz "Das Parental Alienation Syndrome (PAS)", Frankfurt (Main), 18-19. Oktober 2002, 392 Seiten, herausgegeben von Wilfrid von Boch-Galhau, Ursula Kodjoe, Walter Andritzky & Peter Koeppel  VWB Verlag, 2003, mit Beiträgen in Deutsch und Englisch. Live-Mitschnitte der Vorträge (einschließlich Diskussion) sind jetzt  zum Anhören oder zum Download (als MP3 Dateien) frei verfügbar.

Eine umfassende, ausgewogene Darstellung, aus juristisch-praktischer Sicht, zur Bedeutung und Umsetzung des Umgangsrechts, der Notwendigkeit dessen Behinderung und daraus resultierender Eltern-Kindentfremdung (PAS) möglichst frühzeitig zu begegnen, ist der Beitrag von Thomas Rauscher in J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 4 Familienrecht §§1684-1717 (Elterliche Sorge 3 -Umgangsrecht) Neubearbeitung 2006 von Michael Coester, Thomas Rauscher, Ludwig Salgo. Redaktion Lore Peschel-Gutzeit. Sellier -de Gruyter, Berlin. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen und Literaturstellen werden nicht nur aufgeführt, sondern sind, wie es sein soll, im Kontext kommentiert.

Einen exzellenten Einblick in neuere Entwickungen (in den USA und Kanada) zur gerichtlichen und psychologischen Lösung von Fällen hochgradiger Eltern-Kind-Entfremdung gewährt die speziell (auf etwa 200 Seiten) dem Thema gewidmete Ausgabe von Family Court Review, Jahrgang 48, Heft 1 (Januar 2010), vgl. GUEST EDITORS' INTRODUCTION TO SPECIAL ISSUE ON ALIENATED CHILDREN IN DIVORCE AND SEPARATION: EMERGING APPROACHES FOR FAMILIES AND COURTS (p 6-9) von Barbara Jo Fidler, Nicholas Bala (Kanada). Inhaltsverzeichnis und Kurzzusammenfassungen sind online frei einsehbar.  Diese Ergebnisse sollen auf einem ebenfalls ausschließlich diesem Thema gewidmeten internationalen Kongress in  Denver, Coloardo, 2-5- Juni  vertieft werden, veranstaltet von der .Association of Family and Conciliation Courts (AFCC). Wir werden berichten.

Im übrigen sei für aktuelle Entwicklungen, insbesondere auch empirische Untersuchungen, auf unsere kommentierten und ständig erweiterten Bibliographien verwiesen (siehe oben).


 

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