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Interdisziplinäre Erkenntnis einer Familienrichterin (Amtsgericht München, jetzt OLG München) zum Parental Alienation Syndrome, in einem Urteil vom Juni 1998. |
,, Beide Kinder machten bei ihren Anhörungen einen so aufgeweckten Eindruck, daß das Gericht davon überzeugt ist, daß sie zumindest nicht im Sinne des "Parental-Alienation-Syndrome" manipulierbar sind." Ein vom Jugendamt / ASD empfohlenes und vom Vater wiederholt beantragtes psychologisches Fachgutachten erübrigte sich natürlich angesichts dieser zwar im Vergleich zur Fachliteratur über Aussagepsychologie und PAS unseres Wissens nach neuen Erkenntnis, aber klaren Überzeugung des Gerichts. Ein Glaubhaftigkeitsgutachten wegen sexuellen Missbrauchsvorwürfen war dagegen unverzüglich angeordnet worden, obwohl die Aussagen des Kindes dazu in der gerichtlichen Anhörung zum Umgangsantrag des Vaters so knapp und vage waren, dass die Sachverständige zunächst, offensichtlich erstaunt, fragte, ob nicht weiter nachgefragt worden war, was von der Richterin verneint wurde. Dem Vater war vom Gericht vor diesem Beschluss keinerlei Gelegenheit geboten worden zu den Beschuldigungen auch nur kurz Stellung zu nehmen. Die Sachverständige hielt dazu im Gutachten auch fest, dass die Aussagen bei Gericht überhaupt nicht für das in Auftrag gegebene Glaubhaftigkeitsgutachten geeignet waren. Dieses wurde deshalb allein zu neuen Aussagen erstellt, offensichtlich nach noch weiterer, monatelanger und massiver Beeinflussung des Kindes durch die Mutter und ihre Helfer, die ebenfalls im Gutachten ausführlich beschrieben ist. Das Resultat war allerdings trotzdem negativ, und das selbst nach weiteren, wiederholten "Nachbesserungsversuchen" seitens der Mutter. |
Zur rechtlichen Beachtung
des PAS Phänomens durch ein hohes übernationales Gericht vgl. dagegen
die Entscheidung
Die Anfänge dieser Webseiten liegen vor Erscheinen der ersten deutschsprachigen Arbeiten zu PAS (1998) und basierten deshalb zunächst in erster Linie auf amerikanischer Literatur, angefangen mit R. A. Gardner, der den Begriff Parental Alienation Syndrome etwa 1984 prägte, um damit auf von ihm in seiner Arbeit als psychiatrischer Sachverständiger bei Sorge / Umgangsentscheidungen immer häufige beobachtete Verhaltensmuster hinzuweisen, nach denen ein Kind einen Elternteil offenbar unbegründet ablehnt, vgl. R. A. Gardner, Recent Trends in Divorce and Custody Litigation, 1985, und unsere Einführung zum Parental Alienation Syndrome aus 1997.
Früher als in Deutschland wurde PAS in Tschechien bekannt,
wie der Prager Psychologe Eduard Bakalar berichtet, "Das
'Parental Alienation Syndrome' (PAS) in der Tschechischen Republik",
ZfJ 6/98, S. 268. Das zuständige Ministerium hatte bereits 1994 eine Übersetzung
des Buches von R. A. Gardner, ,,The Parental
Alienation Syndrome",
Erste Auflage 1992, und dann eine
Schulung von Jugendamtsmitarbeitern veranlaßt. Heute gibt es eine
weltweite vielfältige Beschäftigung mit diesem Thema, wie auch
unsere Bibliographie zu internationaler wissenschaftlicher
Literatur deutlich macht, die wir ständig erweitern. Unsere Bibliographie
strebt nicht an die komplette, bereits sehr umfangreiche weltweite
Literatur einfach aufzulisten. Uns bekannte Literaturlisten enthalten
derzeit schon bis zu über 600 Einträge, dazu kommen fast zahllose
Kurzdarstellungen, "Blogs", Videos und Medienberichte etc. Wir greifen
gezielt Arbeiten heraus von denen wir nicht nur wissen, dass sie unter
Fachleuten Beachtung finden (häufig zitiert werden), sondern auch den
Inhalt möglichst aus der vollständigen Arbeit, aber wenigstens
hinreichend genau für eine Kurzbeschreibung kennen. Diese Bibliographie
macht zugleich auch deutlich, dass das Parental Alienation Syndrome
nicht etwa nur eine amerikanische "Erfindung" oder gar allein die des
Psychiaters R. A. Gardner ist, wie selbsternannte ExpertInnen gerne
behaupten und dabei auch vor persönlichen Angriffen (und das
beschämenderweise sogar nach seinem Tod, 2003) auf Gardner
zürückscheuen. Auf den Namen kommt es überhaupt nicht an. Das Phänomen
selbst wurde schon lange vor Gardner beschrieben, wenn auch ohne seine
Kategorisierung, über die man durchaus kritisch diskutieren kann. Aber
Gardner kommt zumindest das Verdienst zu eine weltweite,
wissenschaftliche Beschäftigung mit dem unbestreitbaren Phänomen
angestoßen zu haben, wie die ziterte Literatur überzeugend zeigt.
Ein besonders wichtiges Auswahlkriterium ist
für uns ein sog. "peer
review", d.h. eine Begutachtung durch
Fachkollegen/Fachkolleginnen auf wissenschaftliche
Originalität, Qualität und
Veröffentlichungswürdigkeit einer Arbeit. Diese
wichtige Maßnahme zur Qualitätssicherung ist in
Deutschland bei psychologischen und juristischen Arbeiten, bzw.
den entsprechenden Verlagen, leider noch weitgehend unbekannt,
obwohl längst auch hier Standard in den "exakten"
Naturwissenschaften.(Vgl. Begutachtete
Aufsätze in Fachzeitschriften und das Parental Alienation
Syndrome.)
Die wohl wichtigste professionelle
psychologische Datenbank, PsycInfo, der
American Psychological
Association (APA) unterscheidet bei jedem Eintrag
zwischen "peer reviewed" oder nicht und
berücksichtigt bei Zeitschriften praktisch nur
Aufsätze der ersteren Kategorie. Das erklärt
aber vermutlich nicht allein die bis auf ganz wenige
Ausnahmen geringe Beachtung von Arbeiten aus Deutschland
im internationalen Kontext. Solange hier bei diesem Thema
weitgehend Polemik, Ideologie und sogar Kritik ad hominem
(Vgl. Warshak, Eltern-Kind-Entfremdung
und Sozialwissenschaften. Sachlichkeit statt Polemik,
2005) der Standard ist, statt Sachlichkeit und einer
ernsthaften wissenschatlichen Forschung auf höchstem
akademischen Niveau (wobei selbstverständlich auch
sachliche Kritik wichtig ist) ist das durchaus auch
verständlich. Die
meisten der Kritikpunkte an PAS sollten informierten Autoren und Lesern
ohnehin z. B. aus der in den USA schon längst geführten Diskussion bekannt
sein, liefern also nichts Neues. Umdeutungen von PAS wie ,,Parental
Alienation oder Parental Accusation Syndrome?"
(elterliches Anschuldigungssyndrom, Fegert, Kind Prax 1/2001 S.
3-7; 2/2001, S. 39-42), das von Vätern und Väterorganisationen gegen Mütter verwendet würde, sind nicht einmal
originell. Zur Behauptung einer
missbräuchlichen Anschuldigung von PAS Entfremdung
(obwohl es solche Anschuldigungen sicher auch gibt. Von Entfremdung betroffene Eltern sollten sich
jedenfalls immer zunächst selbstkritisch
fragen, was sie möglicherweise selbst dazu
beitragen) und das mit breiter Unterstützung durch
Interessengruppen und Medien, gibt es ein sehr
drastisches aktuelles Beispiel, auf das wir besonders
hinweisen möchten, weil es den Vorzug hat, dass die
tatsächliche intensive Entfremdungskampagne des
anderen Elternteils (und zusätzlich
Kindesentführung ) durch umfangreiche Gerichtsakten
und Gutachten hervorragend Punkt für Punkt
dokumentiert ist: Die Dokumentation hat ein in den
USA zu diesen Themen sehr bekannter Journalist und
Radiokommentator zusammengetragen: Glenn Sacks, The
Controversial Holly Collins Custody Case--What Really
Happened? (26.1. 2009). Sehr lesenswert! Diese Argumente sind auch in Deutschland schon dadurch entkräftet,
dass es immer mehr Mütter gibt, die Ziel einer Eltern-Kind-Entfremdung
sind und darunter schon dadurch besonders leiden, weil in unserer
Gesellschaft noch immer die Idee vorherrscht, dass Kinder
"normalerweise" zur Mutter gehören. PAS ist nicht eine Frage des
Geschlechts, sondern die Entfremdung betrifft in erster Linie den
Nichtwohnelternteil, meist bewusst oder auch unbewusst beeinflusst
durch den das Kind betreuenden Wohnelternteil.
Auch dass von hiesigen Kritikern Argumente kommen würden,
wie dass es sich bei PAS um ,,alten Wein in neuen Schläuchen
handelt" (Stadler,
M. & Salzgeber, J. ,Familie Partnerschaft Recht,
Heft 4, 231-235, 1999.)
war zu erwarten. Selbstverständlich sind die für PAS charakteristischen
Verhaltensmuster auch schon vor Bekanntwerden des PAS Begriffes in
Deutschland aufgetreten und von einzelnen Sachverständigen und Richtern
auch vollkommen richtig erkannt worden. Ursula Kodjoe & Peter Koeppel, Früherkennung von PAS -
Möglichkeiten psychologischer und rechtlicher Interventionen-
Kind-Prax 5/98, S. 138-144, sprechen sehr treffend von einzelnen
,,Leuchtturmurteilen" in der Vergangenheit (vgl. auch unsere
Zusammenstellung solcher Gerichtsentscheidungen). Christine Brinck hat 2002
in einem Zeitungsartikel, ,,Wie
Baron Instetten die kleine Annie
abrichtete" sogar auf eine Beschreibung aus der klassischen deutschen Literatur, Effi Briest
von Theodor Fontane, hingewiesen, aus
Zeiten (1894-95) in denen die "elterliche Gewalt" ausschließlich beim
Vater lag, in der wir heute eindeutig einen PAS Fall erkennen
würden. Ebenfalls in der deutsch-sprachigen Literatur wurde das
Verhalten entfremdender Eltern bereits vom Wiener Psychoanalytiker
Wilhelm Reich in seiner berühmten "Charakteranalyse" (1933) beschrieben. In Nazideutschland war das Buch
verboten, erreichte aber 2006 seine 8. deutsche Neuauflage, entsprechend
der U.S. Fassung ab 1945.
Mangelhafte Übersetzungen, mit willkürlich
abgewandelten Titeln, wie ,,Entfremdete
Scheidungskinder ?"
(ZKJ 6/2007, S. 218 -224) dienen der Sache ebenfalls nicht, selbst wenn
die Originalarbeit von einer zwar gegenüber den Formulierungen von
Gardner kritischen, aber ausgewiesenen Expertin (Janet Johnston)
für Hochkonfliktscheidungen stammt.
Warum gibt es in Deutschland beispielsweise kein
einziges Fachbuch, dass sich wissenschaftlich und
systematisch mit allen Aspekten des Phänomens
auseindersetzt, wie etwa das exzellente, neue (Okt. 2008)
Buch von Guglielmo Gulotta
(Jurist, Psychologe, Ordinarius f. Forensische
Psychologie, Univ. Turin) et al., La Sindrome da
Alienazione Parentale (PAS). Lavaggio del Cervello e
Programmazione dei Figli in Danno dell'altro
Genitore [Das Parental
Alienation Syndrome (PAS). Gehirnwäsche und
Programmierung von Kindern zum Schaden des anderen
Elternteils]? Abgesehen davon, dass ein solcher Titel
hier ziemlich sicher an "politischer Korrektheit"
scheitern würde, auch wenn das Buch
selbstverständlich auch umfangreich auf subtilere
Einflüsse eingeht, die zu einer Entfremdung
führen können, einschließlich der
Differentialdiagnose zu Nicht-PAS Fällen.
Vgl. Inhalt des Buches. Unsere Bibliographie enthält
auch weitere allein dem Thema PAS gewidmete Monographien auf
hohem Niveau und aus verschiedenen Staaten.
Dennoch muss es
erstaunen, dass, wie wir erfahren haben, vor nicht allzu langer
Zeit im Namen einer für Information über die aktuelle
deutsche Familiengerichtspraxis bekannten Institution die
Auskunft erteilt wurde: „... das
theoretische Konzept von PAS findet in der Wissenschaft keine
Beachtung ...“. Das ist angesichts der
umfangreichen Fachliteratur nicht nur völlig unhaltbar,
sondern auch unfair gegenüber den zwar noch wenigen, die sich
auch in Deutschland ernsthaft, statt nur polemisch /
ideologisch mit dem Thema auseinandersetzen, insbesondere
entmutigend für die zunehmende Zahl von
Studentinnen/Studenten die sich mit dem Thema in einer
Diplomarbeit / Dissertation beschäftigen möchten.
Vgl. deutsche PAS Literatur.
Angesichts dieser Atmosphäre ist besonders anzuerkennen,
dass es wenigstens vereinzelt immer wieder Sachverständige
und Richter gibt, die den Sachverhalt klar erkennen und
beschreiben, auch wenn dies leider meist viel zu spät
geschieht. Ob dabei die Bezeichnung PAS verwendet wird oder
nicht ist unwesentlich. Wesentlich ist aber, dass auch die
auslösenden Faktoren für die "Kontaktverweigerung
des Kindes" klar erkannt und benannt werden, ohne deren
Berücksichtigung keine konstruktive Lösung des
Problems möglich ist, sondern die
"Kindschaftssache"
dann nur durch Resignation des entfremdeten Elternteils,
Wundermittel Umgangsausschluss oder Aussitzen bis zur
Volljährigkeit "erledigt" werden kann. Vgl. dazu die
zahlreichen Urteile,
insbesondere die des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte, zu den Folgen überlanger
Verfahrensdauer, sowie unseren Bericht zum Umgangsausschluss, mit einer neuen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
| 1.
Ablehnung oder Verunglimpfung eines Elternteils die das Ausmaß einer
Kampagne erreicht, d.h. von Dauer ist, statt auf gelegentliche Episoden
beschränkt zu sein 2. Die Ablehnung ist unbegründet, d.h. ist nicht eine angepasste Reaktion des Kindes auf das Verhalten des ausgegrenzten Elternteils 3. Die Ablehnung ist teilweise auf den Einfluss des anderen Elternteils zurückzuführen. Alle drei Elemente müssen gleichzeitig vorhanden sein damit von PAS gesprochen werden kann. |
Wallerstein
schrieb dazu ,,Sie
üben Rache aus, indem sie die Beziehung zwischen dem anderen Elternteil
und dem Kind zerstören. Dadurch verletzen und manchmal zerstören sie
auch die Psyche des Kindes….. Ich habe viele Hinweise darauf gesehen,
dass Medea-artiger Zorn Kinder jeden Alters schwer verletzt.”
Man beachte
den Hinweis auf Zerstörung, statt temporäre Unterbrechung der
Eltern-Kind-Beziehung. Diesen Punkt unterstreichend, fügte Wallerstein
hinzu:
,,Wenn
ein Elternteil oder beide die Medea Rolle spielen, sind
Kinder für
Jahre davon betroffen. Einige wachsen mit einem verzerrten Gewissen
auf, indem sie aus dem Verhalten ihrer Eltern gelernt haben, wie man
Leute manipuliert. Einige wachsen mit einer enormen Wut auf, nachdem
sie verstanden haben, dass sie als Waffen benützt worden waren. Einige
wachsen mit Schuldgefühlen, niedrigen Selbstwertgefühl und
wiederkehrenden Depressionen auf….”
Vgl. dazu die Diskussion in Warshak, 2005 und speziell zur
Mutter-Tochter Beziehung: Robert M. Gordon, The
Medea Complex and the Parental Alienation Syndrome: When
Mothers Damage their Daughter's Ability to Love a Man (1998).
Lange Abwesenheit ist, neben der Psychodynamik des Kindes in einer Konfliktsituation, bei besonderer Abhängigkeit von einem (dem sorgeberechtigten oder Wohn-) Elternteil, auch ein wesentlicher Faktor bei PAS. Vgl. z. B. die Arbeit des Psychologen Glenn F. Cartwright (Mc Gill University, Montreal), Expanding the parameters of parental alienation syndrome,1993 (siehe unsere deutsche Teilübersetzung), die besonders auf den Zeitfaktor und seine gravierenden psychischen Folgen für das Kind hinweist:
|
3. Zeit heilt alle Wunden, außer Entfremdung: ,,Die Manipulation der Zeit wird zur Hauptwaffe in den Händen des Entfremders, der sie benützt um die Zeit des Kindes zu strukturieren, zu besetzen und zu rauben, um "kontaminierenden" Kontakt mit dem verlorenen Elternteil zu verhindern, und so beide ihres Rechts Zeit gemeinsam zu verbringen zu berauben [die dem Kind ermöglichen würde sich ein reales Bild vom anderen Elternteil zu machen] und das Ziel einer totalen Entfremdung zu fördern. Ungleich Fällen einer Kindesmißhandlung, wo Zeit weg vom Mißhandler manchmal hilft, die beschädigte Beziehung zu reparieren, fördert bei PAS Zeit weg vom verlorenen Elternteil das Ziel der Entfremdung." .. ,,Ein Richter der vielleicht nicht auf eine(n) Neunjährige(n) hört der/die plädiert seinen oder ihren Vater nicht sehen zu wollen, mag eher geneigt sein auf eine(n) ältere(n), "klügere(n)", und mehr artikulierte(n) Dreizehnjährige(n) zu hören. Die zeitliche Ausdehnung der Gerichtsverfahren hilft nicht nur bei der Gehirnwäsche und der Zermürbung des Antragsstellers, sondern sichert dem Entfremder einen stärkeren kindlichen Verbündeten, wenn der endgültige Gerichtstermin festgelegt wird. So ist es, daß Zeit oft "gekauft" wird, durch Falschanschuldigungen, durch Behauptungen das Kind sei bei Kontakten mit dem verlorenen Elternteil in Gefahr, und durch Ersuchen an das Gericht um Aufschub, Fortsetzungen und Verschiebungen. Manchmal werden sogar psychologische Gutachten oder psychiatrische Untersuchungen in den Dienst gestellt, als Teil der Verzögerungstaktik, dann fallengelassen, wenn die gewünschte Verzögerung erreicht wurde." 4. Der Grad der Entfremdung des Kindes ist direkt proportional zur auf die Entfremdung angewandten Zeit. 5. Gerichte die langsam sind Entscheidungen zu fällen, können unbeabsichtigt die arglistigen Pläne des entfremdenden Elternteils zur Entfremdung unterstützen: Der richterliche Wunsch den status quo im Leben der Kinder zu erhalten [im Sinne des Kontinuitätsprinzips], solange die Entscheidung der hoch strittigen Sorgerechtsauseinandersetzung offen ist, kann zum Vorteil des entfremdenden Elternteils wirken. Je länger die Kinder in einer nicht-unterstützenden Umgebung sind, umso weiter driften sie vom nichtsorgeberechtigten Elternteil weg [Goldwater, 1991] |
Ganz anders freilich z . B. die,,Überzeugung" der oben erwähnten Familienrichterin aus München:
|
Zur ,,Überzeugung des Gerichts" gehörte nicht nur, dass Kinder, die bei der Anhörung einen aufgeweckten Eindruck machen, nicht im Sinne des Parental Alienation Syndroms- PAS beeinflußbar sind, sondern auch ,,daß es sich nicht um manipulierte Kinderwünsche handelte, sondern um ureigene Wünsche der angehörten Kinder, wenn sie sich zunächst einen flexibleren und geringeren Kontakt und nunmehr gar keinen Kontakt mehr mit dem Vater wünschen. Hierbei handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts nicht um eine reaktive Elternablehnung im Sinne des ,,Parental Alienation Syndrome", sondern vielmehr um die Erfahrung der Kinder während des Zusammenlebens mit dem Vater und daß sie von dieser Erfahrung in ihren Gefühlen gegenüber dem Vater so negativ geprägt sind, daß sie sich zumindest derzeit keinen Kontakt wünschen." Dies obwohl in den 3 Jahren nach der Trennung praktisch jeder Kontakt verhindert wurde und ,,dem Gericht" aus der Anhörung u.a. auch die Aussage der Mutter bekannt war, dass ,,sich ihr Innerstes gegen einen Umgang sträubt". Das war zwar taktisch unklug, im Vergleich zum allerdings gut bekanntem ,,Kind will leider nicht", aber die Kinder hatten zuvor in ihrer Anhörung bereits einem regelmäßigen, unbegleitetetem Umgang im Hause des Vaters zugestimmt und dafür sogar schon konkrete Vorschläge gemacht, wie gemeinsames Kochen etc. Es macht aber verständlich, soweit man derartiges überhaupt rein menschlich gesehen begreifen kann, dass die Mutter sämtliche "Waffen" eingesetzt hat, einschließlich der ,,ultimativen Waffe", eines nach über einem Jahr auch für das Gericht als eindeutig ausgeräumt geltenden sexuellen Missbrauchsvorwurfs. Obwohl der Vater diesen Vorwurf auch nach dessen Entkräftung wiederholt zur Sprache brachte, angesichts der katastrophalen Auswirkung auf die Kinder, ist davon aber nichts in den Protokollen des AG festgehalten und der gesamte Vorgang im Scheidungsurteil überhaupt mit keinem einzigen Wort erwähnt. Das passte wohl nicht zum dort gemalten Idealbild der Mutter. Dem Vater wurde dagegen ,,im Namen des Volkes" eine ,,vorwurfsvolle Haltung" bescheinigt. Ein von ihm veranlasstes zusätzliches psychologisches Fachgutachten, das immerhin von einer offizielen Beratungsstelle des Landkreises stammte, war vom Gericht auch nicht einmal mündlich erwähnt worden. Erst im Beschwerdeverfahren wurde im Beschluss festgehalten, dass es entscheidend zur einhelligen Überzeugung des OLG Senats beitrug, dass die Vorwürfe ,,zu Unrecht" erhoben worden waren. Mit dazu bei trug bemerkenswerterweise auch die Wiederholung einer Version der Vorwürfe durch die Mutter in der mündlichen Verhandlung, wie ebenfalls im Beschluss zu lesen ist Allerdings hatte sich dann das Verfahren weitgehend durch Zeitablauf schon "erledigt", entsprechend dem nun erreichten Alter der Kinder . |
Dass die Gerichte und Behörden nicht alle nötigen Maßnahmen ergriffen haben und dies zügig, um eine weitere Entfremdung des Kindes vom Vater zu verhindern, spielte die entscheidende Rolle bei der Verurteilung Tschechiens durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Falle Koudelka, wie in sehr deutlichen Worten nachzulesen ist, u.a. in Absatz 68:
.68. Unter diesen Bedingungen kann man dem Beschwerdeführer nicht die Verantwortung für die Unfähigkeit der Behörden anlasten, zügige und adequate Maßnahmen bezüglich der Installierung effektiver Kontakte zwischen ihm und seiner Tochter (siehe, mutatis mutandis, Bove c. Italie, no 30595/02, § 50, 30 Juni 2005) zu ergreifen, noch unterstellen, dass die Behörden angemessene Anstrengungen unternommen haben um eine Lösung für diese verzweifelte Situation zu finden. Nach Auffassung des Gerichtshofes haben die nationalen Gerichte in diesem Fall erlaubt, dass sich der Streit einfach durch Zeitablauf erledigt, derart, dass eine Wiederherstellung der Bindung zwischen dem Betroffenen und seiner Tochter nicht mehr möglich erscheint.
Aus dem bisher gesagten geht auch schon deutlich hervor, dass bei PAS der augenscheinliche, die Ablehnung eines Elternteils beinhaltende ,,Kindeswille" und dessen mögliche bewusste oder unbewusste Beeinflussung durch den anderen Elternteil - oder auch durch die besondere Stresssituation einer richterlichen Anhörung - eine tragende Rolle spielt. Wie z. B. R. A. Gardner in ,,Judges Interviewing Children in Custody/Visitation Litigation", NEW JERSEY FAMILY LAWYER, Volume VII, Number 2, August/September 1987, S. 26ff, betont, ist es eher unwahrscheinlich, dass die auf eine Entscheidung von Sorge / Umgang gerichteten richterlichen Fragen verläßlich beantwortet werden, wenn, wie meist, nur das Kind allein und es nicht auch mit allen Beteiligten (Eltern etc.) in verschiedenen Kombinationen angehört wird. Ein nicht selten gravierender Fehler kann es aber sein, sich auf eine gemeinsame Anhörung mehrerer Kinder zu beschränken, weil dann häufig ein Kind als "Sprecherkind" auftritt, dem sich die anderen anschließen (auch eine solche gemeinsame Anhörung durch die erwähnte Richterin ist aus einem Beschluss bekannt). Es ist ferner zu bedenken, dass auch versteckt gerichtete Fragen nach der Eignung eines Elternteils (nach dem "besseren" Elternteil) für Sorge/Umgang die Kinder in erhebliche Loyalitätskonflikte zu stürzen vermögen. Meist werden sie sich dann für den Wohnelternteil entscheiden, den sie nicht auch noch verlieren möchten und von dem sie in weit stärkerem Maße abhängig sind. Diese Konflikte allein können ausreichend sein, den anderen Elternteil abzulehnen, ohne zusätzliche, gegen diesen Elternteil gerichtete, bewußte Programmierung. Es kann genügen, wenn der Umgang mit diesem Elternteil nicht gefördert wird, oder gar durch Gestik und sonstige Reaktionen erkennbar ist, dass er nicht erwünscht ist. Einer bewußten, auf auschließlichen "Besitz" des Kindes gerichteten Programmierung (Brainwashing) bedarf es dann nicht. Vielfach geschieht die Beeinflussung auch dadurch, dass das Kind nach einer Trennung als Partnerersatz missbraucht wird, es mit den Partnerschaftsproblemen überfordert wird. (Letzteres kann, vorausgesetzt, dass ein Kontakt überhaupt stattfindet, natürlich auch durch den Nichtwohnelternteil geschehen.)
Das Erkennen einer Programmierung (Brainwashing) und Deprogrammierung des Kindes erfordert, dass seine Aussagen auf nichtsuggestive Weise hinterfragt werden, vgl. Kap. 4 ,,Detection Factors: Uncovering the Programmer's Themes and Processes", S. 69ff, S. 165ff, Table 14, in Clawar &Rivlin, "Children held Hostage. Dealing with programmed and brainwashed children" (1991). Das erfordert nicht nur viel Erfahrung, sondern auch meist weit mehr Zeit als für eine richterliche Anhörung eingeräumt wird. Deshalb kommt bei "PAS Verdacht" einer ausführlichen Begutachtung durch psychologische Sachverständige, die unbedingt auch die Wechselwirkung des Kindes mit sämtlichen, wichtigen Bezugspersonen einschließen solll, besondere Bedeutung zu. Die Mitwirkung aller Beteiligten geschieht meist nicht freiwillig, sondern erfordert praktisch immer eine richterliche Anordnung. Leider ist das in der deutschen Rechtspraxis, ganz anders als z. B. in den U.S.A, so nicht üblich. Selbst wenn sich eine richterliche Anordnung nur auf eine ,,Begutachtung" (Diagnose) beschränkt, ist der Vorgang aber immer auch eine Intervention, die, wenn geeignet durchgeführt, durchaus auch zu einer Deprogrammierung und damit Verbesserung der Kind-Eltern-Beziehung beitragen kann. Darüber waren sich beispielsweise die Teilnehmer an der Tagung ,,Psychologie im Familienrecht" (Bad Boll, Dezember 1998), nach einer zum Teil heftig geführten Debatte weitgehend einig. Erst im derzeitigen (2006) Entwurf zur Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist endlich ausdrücklich von lösungsorientierter Begutachtung, statt reiner Statusdiagnostik, die Rede, allerdings nur als Kann-Variante, statt Soll-Bestimmung.
Vielfach wäre bei PAS aber eine systemische Familientherapie vonnöten, wie sie beispielsweise in den USA schon längst aus Gründen des Kindeswohls vom Gericht angeordnet und überwacht wird, nicht aber in Deutschland. Allerdings erweist sich konventionelle Psychotherapie nur bei milden PAS Fällen als hilfreich. Bei mehr gravierenden Fällen kann allenfalls eine De-Programmierung des Kindes gelingen. Ob sie von dauerhaften Erfolg ist, hängt aber wesentlich vom verbleibenden Einfluss des entfremdenden (programmierenden) Elternteils ab. Dieser Elternteil ist in gravierenden Fällen nach umfangreichen klinischen Erfahrungen, etwa von Gardner, 2002, kaum zu Therapie bereit (ev. nur als Verzögerungstaktik) und damit auch nicht therapiefähig. Solche Eltern suchen Therapeuten vielfach nur auf der Suche nach neuen "Verbündeten" auf, die ihre Behauptungen bestätigen und das Kind in ihrem Sinne beeinflussen sollen (vgl. Camps, Psychiatrische und psychosomatische Konsequenzen für PAS-Kinder, in v. Boch-Galhau et al. 2003, S.143-155). Bloße richterliche Appelle an Einsicht und Vernunft, wie sie bei uns bestenfalls erfolgen, erweisen sich bei solchen Eltern fast definitionsgemäß ebenfalls als wirkungslos. Der Einsicht muss zumindest durch die Androhung von Sanktionen (ggfs. auch Sorgerechtsentzug) deutlich genug "nachgeholfen" werden, die aber ggfs. dann auch tatsächlich erfolgen sollten. Die gelegentlich angedrohten Zwangsmaßnahmen, z. B. Zwangsgeld, nach §33 FGG, sind jedoch praktisch immer wirkungslos, weil sie nicht nachträglich erfolgen können, etwa nach Boykott des Umgangs in den Ferien (außer dieser wäre vorzeitig angekündigt worden). Die Einführung von Ordnungsmaßnahmen im FGG-Reformgesetz (ab 2009) sollte da Verbesserungen bringen. Bei der derzeitigen deutschen Rechtspraxis können de facto Gerichtsbeschlüsse zum Umgang nicht selten über viele Jahre praktisch risikolos ignoriert werden, bis ein "point of no return" der Eltern-Kind-Entfremdung erreicht ist, und sich schließlich die "Kindschaftssache" durch Resignation des ausgegrenzten Elternteils, oder Zeitablauf (Erreichen der Volljährigkeit), ev. unter Zuhilfenahme des "Wundermittels" Umgangsausschluss, von selbst erledigt.
Nachuntersuchungen von Entfremdungsfällen bestätigen sehr eindringlich, dass dieses
,,laissez faire" (Gewähren lassen) die Entfremdung derart
verfestigt, dass sie vielfach auch im Erwachsenenalter noch
unvermindert anhält. Dieser Prozess kann in gravierenden Fällen nur
aufgehalten werden, wenn die Macht des Gerichtes früh genug dazu
eingesetzt wird um die Struktur zu ändern, d.h. entweder die elterliche
Sorge dem bindungstoleranten Zielelternteil der Entfremdung
zu übertragen, wie es Gardner in schweren PAS Fällen empfohlen
hatte und in seiner Nachuntersuchung von 99 Fällen bestätigt
sieht, oder zumindest der Umgang mit dem Zielelternteil vom
Gericht, notfalls auch mittels Sanktionen gegen den entfremdenden Elternteil, energisch
durchgesetzt wird, vgl. dazu Rand, Rand, Kopetski, 2005 (The
Kopetski Follow Up Study
von 45 PAS Fällen). Die Ideen von Gardner zum Umgang mit hochgradig
entfremdeten Kindern wurden in den letzten Jahren weiter entwickelt, so
dass es derzeit mehrere neue, bereits erfolgreiche Programme zur
Wiederherstellung der Beziehung zwischen entfremdeten Kind und
Elternteil gibt. Sie funktionieren allerdings im allgemeinen nur auf
gerichtliche Anordnung, die den entfremdeten Elternteil
temporär ausschaltet, oder diesen zwingt sich am Program zu
beteiligen. Vgl. dazu insbeondere die Berichte in Family Court Review, Jahrgang 48, Heft 1 (Januar 2010),
das als SPECIAL ISSUE ON ALIENATED CHILDREN IN DIVORCE AND SEPARATION:
EMERGING APPROACHES FOR FAMILIES AND COURTS auf etwa 200 Seiten sich
dem Thema widmet. Die Association of Family and Conciliation Courts (AFCC)
ist eine interdiszipläre und internationale Vereinigung von derzeit
etwa 4000 Fachleuten (Richter, Anwälte, Psychologen etc) die sich der
Verbesserung des Lebens von Kindern und Familien durch Beilegung von
Familienkonflikten widmet. Ihre 47 ste Jahreskonferenz (Denver,
Colorado, 2-5. Juni, 2010) ist ganz.dem Thema Eltern-Kind
Entfremdung in Hochkonfliktfällen gewidmet. Das sehr umfangreiche
Programm umfasst in 80 Sitzungen und 6 zusätzlichen Workshops alle
Aspekte dieses Themas, von teilweise immer noch kontroversen
Formulierungen des von Richard Gardner etwa 1985 eingeführten Konzeptes
Parental Alienation Syndrome zu praktischen Lösungsansätzen bei der
Konfliktbeilegung, insbesondere auch neuer Programme zur
Wiederzusammenführung stark entfremdeter Kinder und Elternteile.
Von diesen Entwicklungen sind wir in Deutschland leider aber noch sehr
weit entfernt, wo die wenigen gerichtlichen Aufforderungen zu einer
Therapie, bisher regelmäßig am Berufungsgericht gescheitert sind.
(Konventionelle Psychotherapie funktioniert allerdings in schweren PAS
Fällen nicht und kann sogar Schaden anrichten.)
Zu den Langzeitfolgen
von Trennung / Scheidung
auf die betroffenen Kinder haben wir eigene Webseiten angelegt.
Erwartungsgemäß sind die Folgen bei andauerden hohem Konflikt,
wie
in vielen PAS Fällen, gravierender als bei einer sogenannten
"guten" Trennung / Scheidung mit Erhalt des
Kontaktes zu
beiden Eltern, obwohl auch dann die Auswirkungen auf die
Psyche
des Kindes keineswegs ein nur vorübergehendes Problem sind. Speziell
zur Hochkonfliktsituation wären aber noch mehr Untersuchungen
erwünscht.
Eine sehr gute Übersicht zum gegenwärtigen internationalen Status des Parental Alienation Syndroms kann man dem umfangreichen Handbuch von Richard A. Gardner, S. Richard Sauber, Demosthenes Lorandos (Hrsg.): "The International Handbook of Parental Alienation Syndrome: Conceptual, Clinical and Legal Considerations" entnehmen. Es ist bei Charles C. Thomas Publisher Ltd. in Springfield, Illinois, U.SA. erschienen, Juli 2006. 476 Seiten Großformat, U.S. $ 84.95. Es umfasst 34 Aufsätze weltweit führender Experten/Expertinnen, darunter auch Autoren aus Deutschland (vgl. Inhaltsverzeichnis, Beschreibung des Verlages).
Aktuell ist auch immer
noch das Begleitbuch zur Internationalen
Konferenz "Das Parental
Alienation Syndrome (PAS)",
Frankfurt (Main), 18-19. Oktober 2002, 392 Seiten, herausgegeben von
Wilfrid von Boch-Galhau, Ursula Kodjoe, Walter Andritzky &
Peter
Koeppel VWB Verlag, 2003, mit Beiträgen in Deutsch und
Englisch. Live-Mitschnitte der Vorträge (einschließlich Diskussion) sind jetzt zum Anhören oder zum Download (als MP3 Dateien) frei verfügbar.
Eine umfassende, ausgewogene Darstellung, aus juristisch-praktischer
Sicht, zur Bedeutung und Umsetzung des Umgangsrechts, der Notwendigkeit
dessen Behinderung und daraus resultierender Eltern-Kindentfremdung
(PAS) möglichst frühzeitig zu begegnen, ist der Beitrag von Thomas
Rauscher in J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 4 Familienrecht
§§1684-1717 (Elterliche Sorge 3 -Umgangsrecht) Neubearbeitung 2006 von
Michael Coester, Thomas Rauscher, Ludwig Salgo. Redaktion Lore
Peschel-Gutzeit. Sellier -de Gruyter, Berlin. Zahlreiche
Gerichtsentscheidungen und Literaturstellen werden nicht nur
aufgeführt, sondern sind, wie es sein soll, im Kontext kommentiert.
Einen
exzellenten Einblick in neuere Entwickungen (in den USA und Kanada) zur
gerichtlichen und psychologischen Lösung von Fällen hochgradiger
Eltern-Kind-Entfremdung gewährt die speziell (auf etwa 200 Seiten) dem
Thema gewidmete Ausgabe von Family Court Review, Jahrgang 48, Heft 1
(Januar 2010), vgl. GUEST EDITORS' INTRODUCTION TO SPECIAL ISSUE ON ALIENATED CHILDREN IN DIVORCE AND
SEPARATION: EMERGING APPROACHES FOR FAMILIES AND COURTS (p 6-9)
von Barbara Jo Fidler, Nicholas Bala (Kanada). Inhaltsverzeichnis
und Kurzzusammenfassungen sind
online frei einsehbar. Diese Ergebnisse sollen auf einem
ebenfalls ausschließlich diesem Thema gewidmeten internationalen
Kongress in Denver, Coloardo, 2-5- Juni vertieft werden,
veranstaltet von der .Association of Family and Conciliation Courts (AFCC). Wir werden berichten.
Im übrigen sei für aktuelle
Entwicklungen, insbesondere auch empirische Untersuchungen, auf unsere
kommentierten und ständig erweiterten Bibliographien verwiesen (siehe oben).
Zuletzt geändert:06 May 2010.
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